3.7.6.1 Die Verwaltungsauffassung
Rz. 108
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das BMF erläutert seine Rechtsauffassung im Wesentlichen in Abschn. 3a.6. Abs. 10–12 UStAE.
3.7.6.2 Beratungskonsequenzen aus der Verwaltungsauffassung
3.7.6.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 109
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Hier greift das Mehrwertsteuerpaket; die Ortbestimmung ist ausschließlich im B2C-Bereich (vgl. Rz. 18) anzuwenden. Damit ist der B2B-Bereich ungeregelt; es greift der Auffangtatbestand des § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschn. 3a.6. Abs. 10 S. 2 UStAE).
3.7.6.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 110
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Insoweit ergeben sich keine Neuerungen; Abschn. 3a.6. Abs. 10 ff. UStAE übernehmen daher – wie schon das Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009 (Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, BStBl I 2009, 1005, Rz. 48–50 – textlich im Wesentlichen unverändert den bisherigen Abschn. 36 Abs. 7 und Abs. 8 UStR 2008.
3.7.6.3 Bisher erforderlicher Einsatz der USt-IdNr. entfällt
Rz. 111
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Durch die Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs auf B2C-Leistungen entfällt der bislang im B2B-Bereich zur optimalen Gestaltung erforderliche Einsatz der USt-IdNr. Zur Rechtslage bis zum 31.12.2009 Hinweis auf die Voraufl. zu diesem Buch, 3. Aufl. 2011, § 3a a. F. Kap. 3.4.3.2.
3.7.6.4 Fallstudien: Vereinfachung des EU-Geschäfts ab 01.01.2010
Rz. 112
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch die Neuregelung des Dienstleistungsorts zum 01.01.2010 wurde vieles anders – und grundsätzlich besser. Das gilt zumindest für die Leistungsarten, bei denen Leistungen an Unternehmenskunden der neuen "B2B-Vorschrift" (§ 3a Abs. 2 UStG) unterliegen, und hier insbesondere für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände. Während § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG a. F. zur Vermeidung von Steuernachteilen immer das Ausüben des – in der Praxis häufig missverstandenen und streitbefangenen – Wahlrechts (Einsatz der USt-IdNr.) erforderte, regelt § 3a Abs. 2 UStG derlei Fallgestaltungen nunmehr von vorneherein recht unkompliziert.
Ein Fahrzeug des Fuhrunternehmers F mit Sitz in Dortmund bleibt in Wien mit einem Motorschaden liegen. F beauftragt die Werkstatt W mit der Reparatur (= Werkleistung ≠ Werklieferung).
Lösung bis 31.12.2009:
Variante 1: Beauftragung einer deutschen Werkstatt
Eigentlich hätten
- W als leistende Unternehmerin die Reparatur in Österreich versteuern (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG a. F.)
- oder F als Leistungsempfänger das dortige Abzugsverfahren (Reverse-Charge-Regelung) anwenden
müssen. Da dies weder i. S. d. W noch i. S. d. F war, hätte Kunde F den Reparaturauftrag unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. erteilen und so den Leistungsort der W nach Deutschland verlagern können. In diesem Fall hätte W dem F deutsche USt in Rechnung gestellt und F diese als Vorsteuer geltend machen können.
Variante 2: Beauftragung einer österreichischen Werkstatt
Wieder war es dem F zu empfehlen, den Reparaturauftrag unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. zu erteilen, um so den Leistungsort der W nach Deutschland zu verlagern. W hätte dann als Ausländerin eine sonstige Leistung in Deutschland erbracht und gegenüber F netto abrechnen müssen; die Steuerschuld wäre gem. § 13b UStG auf F übergegangen.
Lösung ab 01.01.2010:
Leistungsort ist – unabhängig vom Tätigkeitsort der W – auf jeden Fall der Sitzort des F (Dortmund). Handelt es sich bei W um eine
- deutsche Reparaturwerkstatt (Variante 1), erhält F eine "Brutto-Eingangsrechnung" und zieht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die Vorsteuern;
- österreichische Reparaturwerkstatt (Variante 2), erhält F eine "Netto-Eingangsrechnung" und versteuert den Leistungseingang nach § 13b UStG – und zwar in der entsprechenden UStVA durch Eintragungen in die Kennziffern für das neue i. g. Kontrollverfahren (Kz. 46 und Kz. 47 – natürlich mit Vorsteuerabzug durch Eintragung in Kz. 67. Zur UStVA 2010 vgl. Weimann, UStB 2010, 52 und 222).
Rz. 113
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Feststellung der Steuerbarkeit der nämlichen Reparaturen ist immer deren Steuerpflicht zu prüfen (vgl. § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 7 UStG) – das gilt auch nach dem 01.01.2010 unverändert weiter!
3.7.6.5 Vereinfachung des Drittlandsgeschäfts
3.7.6.5.1 Rechtslage vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 (Fallstudie)
Rz. 114
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Vgl. hierzu die Voraufl. zu diesem Buch, 3. Aufl. 2011, § 3a a. F. Kap. 3.7.5.5.1
3.7.6.5.2 Rechtslage seit dem 01.01.2011
Rz. 115
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Über den neuen § 3a Abs. 8 S. 1 UStG erhält die bisherige Verwaltungsregelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (vgl. Rz. 114) eine gesetzliche Grundlage. Das JStG 2010 regelt in der neuen Vorschrift ausdrücklich, dass B2B-Leistungen abweichend von § 3a Abs. 2 UStG als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln sind, wenn die nämlichen Leistungen tatsächlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden (vgl. Rz. 156 ff.).
3.7.6.6 Praxisproblem seit 01.01.2010: Ortsgebundene Montagen
Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vgl. Rz. 62 ff.