Rz. 36

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes wird im MWStG zwischen Warenlieferungen und der Gewährung von Dienstleistungen unterschieden. Der Leistungsort für den Eigenverbrauch ist analog zu bestimmen.

4.1 Warenlieferungen (§§ 7ff. MWStG)

 

Rz. 37

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Der Leistungsort bei der Warenlieferung, sofern diese ohne Beförderung bzw. Versendung stattfindet, ist der Ort, an dem sich die Waren zu dem Zeitpunkt befinden, an dem die Lieferung verwirklicht wird, also die Verfügungsmacht übergeht.

 

Rz. 38

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Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Beginnt jedoch die Beförderung bzw. die Versendung der Waren in einem Drittland, gilt als Leistungsort bei der Wareneinfuhr und der nachfolgenden Warenlieferung durch eine Person, die die Wareneinfuhr verwirklicht hat, der Mitgliedstaat, in dem die Steuerschuld bei der Wareneinfuhr angefallen ist.

 

Rz. 39

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Ist die Lieferung verbunden mit Installation bzw. Montage der Ware durch die Person, die die Waren liefert oder durch einen durch diese beauftragten Dritten, gilt als Leistungsort der Ort, an dem die Waren installiert bzw. montiert werden.

 

Rz. 40

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Der Leistungsort bei einer Gas-, Strom-, Wärme- oder Kältelieferung mittels Leitungsnetz an einen Händler ist der Ort, an dem der Händler seinen Sitz hat oder eine feste Niederlassung, sofern an diese geliefert wird. Ein Händler ist in diesem Zusammenhang eine Person, die Gas oder Strom größtenteils zum Zweck des Weiterverkaufs erwirbt. Im Falle einer Gas-, Strom-, Wärme- oder Kältelieferung mittels Leitungsnetz an eine andere Person als einen Händler gilt als Leistungsort der Ort, an dem die Ware durch diese Person verbraucht wird.

 

Rz. 41

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Der i. g. Erwerb wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich die Ware am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

 

Rz. 42

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Seit dem 1. September 2020 gelten neue Regeln für Reihengeschäfte (basierend auf der Umsetzung der Änderung der MwStSystRL bezüglich Quick Fixes). Der Warentransport wird der Lieferung an den Zwischenhändler zugerechnet. Der Warentransport wird jedoch der Lieferung des Zwischenhändlers zugerechnet, wenn der Zwischenhändler dem Lieferanten seine USt-IdNr. aus dem Land der Versendung der Waren mitteilt. Dieser Ansatz kann bereits seit dem 1. Januar 2020 auf der Grundlage der unmittelbaren Wirkung der MwStSystRL angewendet werden.

 

Rz. 43

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Sofern der Erwerber aber unter der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates auftritt, gilt der i. g. Erwerb als auch in diesem Mitgliedstaat bewirkt, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass der Erwerb in dem Mitgliedstaat der Beendigung von Beförderung oder Versendung der Besteuerung unterliegt.

 

Rz. 44

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Seit dem 1. Oktober 2021 gelten (aufgrund der Umsetzung der Richtlinie Nr. 2017/2455/EU) neue Regeln für die Bestimmung des Leistungsorts beim Fernabsatz von Waren. Übersteigt der Gesamtwert der Warenlieferungen im Fernabsatz ohne MwSt. 10.000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung, so ist der Ort des Umsatzes der Ort, an dem sich die Ware nach Beendigung der Versendung oder Beförderung befindet. Dieser Ansatz kann bereits seit dem 1. Juli 2021 auf der Grundlage der direkten Wirkung der MwStSystRL angewendet werden.

4.2 Dienstleistungen (§ 9, 9a und §§ 10–10i MWStG)

 

Rz. 45

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Durch die Novellierung zum 1. Januar 2010 wurden auch die Änderungen hinsichtlich des Ortes der Dienstleistung (RL 2008/8/EG) umgesetzt.

 

Rz. 46

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Dementsprechend ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Dienstleistungen, die an steuerpflichtige Personen (sog. B2B-Leistungen) und solchen, die an nicht steuerpflichtige Personen erbracht werden (sog. B2C-Leistungen).

 

Rz. 47

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Dabei liegen B2B-Leistungen auch dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person eine Dienstleistung bezieht für eine Tätigkeit ihrer nicht steuerpflichtigen Sphäre. B2B-Leistungen liegen auch vor, wenn der Leistungsempfänger eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist, die entweder eine sog. identifizierte Person oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zur MWSt registrierte steuerpflichtige Person ist.

 

Rz. 48

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Hinsichtlich des Leistungsortes existieren nun je eine Grundregel für B2B-Leistungen und eine Grundregel für B2C-Leistungen sowie Ausnahmebestimmungen zu diesen Grundregeln. Bei Vorliegen einer B2B-Leistung ist Leistungsort der Ort des Leistungsempfängers bzw. der Ort seiner festen Niederlassung, sofern die Leistung für den Bedarf dieser Niederlassung gewährt wird und diese die Leistung aufgrund ihrer Ausstattung auch verwenden kann.

 

Rz. 49

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Bei Vorliegen einer B2C-Leistung hingegen ist Leistungsort der Ort des Leistungserbringers bzw. der Ort seiner festen Niederlassung, sofern die Leistung mittels dieser Niederlassung gewährt wird.

 

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