Rz. 64

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

  • Über- oder Doppelzahlung: Mit Urteil vom 19.07.2007 (Az: V R 11/05, BStBl II 2007, 966) hat der BFH seine Rechtsprechung zur Erfassung von Über- und Doppelzahlungen als Entgelt i. S. d. § 10 UStG bestätigt. Anders als bei einer Fehlzahlung besteht bei einer Über- oder Doppelzahlung ein Zusammenhang zwischen der Leistung und der Zahlung, auch wenn sich der Kunde in einem Motivirrtum hinsichtlich des Bestehens der Kaufpreisschuld befindet. Wird die Überzahlung an den Kunden erstattet, stellt dies eine Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. d. § 17 Abs. 1 UStG dar. Folglich bleibt das für die Leistung vereinnahmte überhöhte Entgelt bestehen, wenn die Überzahlung nicht an den Kunden erstattet wird.
  • Umsatzabhängige Zusatzvergütung von Genossenschaften an ihre Mitglieder für Leistungen, die sie an die Genossenschaft erbracht haben (vgl. BFH vom 06.06.2002, Az: V R 59/00, BStBl II 2003, 215; FG München vom 05.05.2009, Az: 14 K 4321/06, EFG 2009, 1510; Abschn. 17.1. Abs. 3 S. 5 UStAE).
  • Incentive-Reise als zusätzliches Entgelt für erbrachte Vermittlungsleistungen (vgl. BFH vom 28.07.1994, Az: V R 16/92, BStBl II 1995, 274).
  • Nachträgliche Zuschüsse als zusätzliches Entgelt von Dritten (vgl. Abschn. 10.2. Abs. 3 UStAE).
  • Umbuchungs- und Änderungsgebühren, die der Reisende bei Änderung eines bestehenden Reisevertrages zu entrichten hat (Abschn. 25.1. Abs. 14 S. 4 UStAE).

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