Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich am Tag der Lieferung der Waren oder der Erbringung der sonstigen Leistung (Dienstleistung).
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Lieferungen von Waren gelten in dem Zeitpunkt als ausgeführt, in dem die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft wird. Bei der Übertragung oder dem Übergang einer Immobilie gilt als Liefertag der Tag der Übergabe der Immobilie zur Nutzung, wenn dieser Tag früher als der Tag der Grundbucheintragung des Eigentumsrechtes zur Immobilie eintritt. Bei der Lieferung eines Bauwerkes aufgrund eines Werkvertrages oder eines ähnlichen Vertrages gilt als Liefertag der Tag der Übergabe des Bauwerkes.
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung von sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Ausführung (= Vollendung) maßgeblich.
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wurde die Anzahlung vor der Lieferung der Ware oder sonstigen Leistung entgegengenommen, entsteht die Steuerschuld aus der entgegengenommenen Zahlung am Tag der Entgegennahme der Zahlung.
Rz. 74
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Sonderregelung gilt bei den sog. Teillieferungen und wiederholten Lieferungen, bei denen der Leistungserbringungstag von den vereinbarten Zahlungszielen abhängig ist. Als Teillieferung einer Ware oder sonstigen Leistung gilt eine solche Leistung, die einen Teil der Gesamtleistung, für die ein Vertrag abgeschlossen wurde, darstellt. Als wiederholte Lieferung einer Ware oder sonstiger Leistung gilt die Lieferung gleicher Waren oder sonstiger Leistungen in wiederkehrend vereinbarten Fristen. Lieferungen dieser Art gelten am letzten Tag des Zeitraums als geliefert, auf den sich die Zahlung bezieht. Wurde die Zahlung für einen längeren Zeitraum als zwölf Kalendermonate vereinbart, gilt die Ware oder Dienstleistung am letzten Tag des 12. Monats als geliefert. Bei Zahlungen für Dienstleistungen gem. der Grundregel B2B, wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, für einen längeren Zeitraum als zwölf Kalendermonate, gilt die Dienstleistung am letzten Tag jedes Kj. als geliefert.
Rz. 75
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei i. g. Lieferungen entsteht die Steuerschuld am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Warenerwerbs folgenden Kalendermonats oder am Tag der Ausstellung der Rechnung, und zwar an dem Tag, der früher eintritt. Bei wiederholten i. g. Lieferungen während eines einen Kalendermonat überschreitenden Zeitraums entsteht die Steuerschuld am letzten Tag jedes Kalendermonats, bis die Warenlieferung vollendet ist.
Rz. 76
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beim i. g. Erwerb entsteht die Steuerschuld am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Warenerwerbs folgenden Kalendermonats, oder am Tag der Ausstellung der Rechnung, und zwar an dem Tag, der früher eintritt.
Rz. 77
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Wareneinfuhr entsteht die Steuerschuld grundsätzlich am Tag der Übernahme der Zollerklärung zur Abfertigung der Waren in das entsprechende Zollverfahren. Bei der Ausfuhrlieferung entsteht die Steuerpflicht am Tag des Warenabgangs aus dem EU-Gebiet, der von der Zollbehörde in der Zollerklärung bestätigt ist.
Rz. 78
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung von Pfandverpackungen entsteht die Steuerschuld am letzten Tag des betreffenden Kj. für jenen Steuerpflichtigen, der als erster Waren zusammen mit Pfandverpackungen am Markt einführt. Die Steuerpflicht entsteht für die Differenz zwischen den am Markt eingeführten und den aus dem Markt zurückgekehrten Pfandverpackungen.