Top-Thema
30.05.2022
Schuldrechtsreform 2022
Die „Ware mit digitalen Elementen" ist gänzlich neu. Deren Voraussetzungen und Mangelhaftigkeitsfolgen sind in §.475b BGB geregelt.
In Abgrenzung zu rein digitalen Produkten wird sie in § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB definiert als "eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen kann." Prägend ist also eine vertragliche und räumliche oder funktionale Verbundenheit von analogen und digitalen Teilen. Der Schwerpunkt liegt auf der Ware, selbst wenn diese nicht nutzbar ist, wenn das digitale Element nicht funktioniert.
Beispiele für Waren mit digitalen Elementen sind: smarte Kühlschränke, Saug- oder Mähroboter, Smartwatches, WLAN-Router, Fußbodenheizungen, E-Bikesmehr