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§ 1 Einführung in die European Sustainability Reporting ... / 3 EFRAG als fachliche Instanz zur Ausarbeitung der ESRS

Georg Lanfermann
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Rz. 24

Mittels der CSRD wird der EFRAG eine neue, nunmehr gesetzlich verankerte Aufgabe zugewiesen. Sie hat die ESRS zu entwickeln und diese als fachlichen Ratschlag der EU-Kommission zu unterbreiten.

 

Rz. 25

Zuvor betätigte sich die EFRAG als EU-Expertengremium ausschl. im Bereich der Finanzberichterstattung, das die EU-Kommission insbes. bei der Übernahme der International Financial Reporting Standards (IFRS) in Unionsrecht beraten hat. Ihre traditionellen Mitgliedsorganisationen, u. a. nationale Standardsetzer, wie das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC), und europäische Dachverbände der Real- und Finanzwirtschaft, unterstützten hiermit die Entwicklung der IFRS zur Stärkung sowohl des EU- als auch der internationalen Kapitalmärkte. Im gesamtwirtschaftlichen Interesse der EU entwickelte die EFRAG bisher Positionen und Standpunkte zur Rechnungslegung und bringt diese in den IFRS-Standardsetzungsprozess und die internationale Debatte zur Fortentwicklung der Unternehmensberichterstattung ein.

 

Rz. 26

Art. 49 der Bilanz-RL formuliert besondere Governance-Anforderungen an die EFRAG, damit die EU-Kommission die von der EFRAG erarbeiteten fachlichen Ratschläge nutzen kann. Dazu gehört ein Due Process zur Erarbeitung der fachlichen Ratschläge, d. h. ein einwandfreies Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz, bei dem auf das Fachwissen einschlägiger Interessenträger zurückgegriffen wird. Weiterhin ist die EFRAG mit ausreichenden öffentlichen Mitteln auszustatten, so dass ihre Unabhängigkeit gewährleistet ist. Das Arbeitsprogramm der EFRAG muss mit der EU-Kommission abgestimmt sein. Bei der Ausarbeitung von fachlichen Ratschlägen muss auch eine Kosten-Nutzen-Analyse, einschl. der Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte erstellt werden. Schließ...

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