6.1 Umwelttaxonomie als Klassifikationssystem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten

 

Rz. 54

Die Umwelttaxonomie-VO[1] (Taxonomie-VO) bildet das Kernstück des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums vom März 2018[2], welcher auch elementarer Bestandteil des EU Green Deal vom Dezember 2019 ist. Die Umwelttaxonomie ist ein Klassifikationssystem zur Bestimmung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten und beurteilt diese Wirtschaftstätigkeiten im Hinblick auf sechs Umweltziele. Sie bildet die Grundlage für die europäische Regulierung der Transparenz bzw. des Risikomanagements von Finanzteilnehmern, u. a. Asset Managern, im Zusammenhang mit den gesetzgeberischen Maßnahmen des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Dazu gehören bspw. die EU-Offenlegungsverordnung sowie der EU Green Bond Standard[3].

 

Rz. 55

Die Taxonomie-VO verpflichtet Nicht-Finanzunternehmen auch zur Transparenz, sofern sie in den Anwendungsbereich der CSRD bzw. der früheren CSR-Richtlinie fallen. Betroffene Unternehmen sind nach Art. 8 Taxonomie-VO verpflichtet, über den ökologisch nachhaltigen ("grünen") Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitionsausgaben (CapEx) und ihrer Betriebsausgaben (OpEx) inkl. erläuternder Angaben zu berichten. Diese Taxonomieangaben sind wegen der Bezugnahme auf die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung nach der EU-Bilanz-RL seit dem Geschäftsjahr 2021 von ca. 550 deutschen Unternehmen zu berichten; zukünftig werden sämtliche nach der CSRD berichtspflichtige Unternehmen, d. h. ca. 13.200 deutsche Unternehmen, Taxonomieangaben berichten müssen.

 

Rz. 56

Ob Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen als ökologisch nachhaltig i. S. d. Umwelttaxonomie-VO gelten, wird durch technische Bewertungskriterien konkretisiert. Diese Bewertungskriterien werden mittels delegierter Rechtsakte der EU-Kommission erlassen. Neben den delegierten Rechtsakten zu den technischen Bewertungskriterien existiert ein weiterer delegierter Rechtsakt zur Berichterstattung. Bisher wurden die folgenden delegierten Rechtsakte erlassen:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 zu den beiden klimabezogenen Umweltzielen,
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 zur Berichterstattung,
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 zur Aufnahme neuer Wirtschaftstätigkeiten (i. V. m. Atomenergie und Erdgas) bzgl. der beiden klimabezogenen Umweltziele und zur Überarbeitung der Berichterstattung,
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485 zur Aufnahme neuer Wirtschaftstätigkeiten bzgl. der beiden klimabezogenen Umweltziele und
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 zur Aufnahme neuer Wirtschaftstätigkeiten bzgl. der vier nicht klimabezogenen Umweltziele und zur Überarbeitung der Berichterstattung.
[1] Verordnung (EU) 2020/852, ABl. EU v. 22.6.2020, L 198/13.
[2] EU-Kommission, COM(2018) 97 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0097, Abruf 31.5.2024.
[3] Verordnung (EU) 2023/2631, ABl. EU L v. 30.11.2023, S. 1 ff.

6.2 Erstmalige Berichterstattung durch Nicht-Finanzunternehmen

 

Rz. 57

Die erstmalige Berichterstattung bestimmt sich nach dem delegierten Rechtsakt zur Berichterstattung und nach der CSRD, welche die CSR-Richtlinie ersetzt hat. Der delegierte Rechtsakt zur Berichterstattung bestimmt, wann Taxonomieangaben bzgl. bestimmter Wirtschaftstätigkeiten erstmalig zu veröffentlichen sind. Die CSRD bestimmt, für welches Geschäftsjahr Unternehmen überhaupt erstmalig Taxonomieangaben zu veröffentlichen haben.

 

Rz. 58

Große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern und kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen großer Gruppen mit mehr als 500 Mitarbeitern berichteten erstmals für das Geschäftsjahr 2021 seit Anfang 2022 Taxonomieangaben. Solche Unternehmen haben auch nach der CSRD weiterhin Taxonomieangaben zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) CSRD i. V. m. Art. 8 Taxonomie-VO).

 

Rz. 59

Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften und Mutterunternehmen großer Gruppen haben bei kalendergleichen Geschäftsjahren ab 2026 Taxonomieangaben für das Geschäftsjahr 2025 zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) CSRD i. V. m. Art. 8 Taxonomie-VO).

 

Rz. 60

Kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften haben bei kalendergleichen Geschäftsjahren ab 2027 Taxonomieangaben für das Geschäftsjahr 2026 zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c) CSRD i. V. m. Art. 8 Taxonomie-VO).

 

Rz. 61

Abb. 3: Berichtspflichten für Nicht-Finanzunternehmen[1]

 

Rz. 62

Die Vorschriften der Taxonomie-VO zur Berichterstattung werden durch den delegierten Rechtsakt zur Berichterstattung präzisiert. Von Nicht-Finanzunternehmen anzuwenden sind der Anhang I zum Inhalt und der Methodik sowie Anhang II (und ggf. Anhang XII gem. Art. 8 Abs. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178) zur Darstellung der Taxonomieangaben (Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178). Allgemeine Definitionen und Regelungen finden sich in den Art. 1 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178. Der delegierte Rechtsakt zu Set 1 der ESRS ber...

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