Rz. 16

Es gibt Datenpunkte in den ESRS, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ableiten, bspw. aus SFDR, Säule 3, Benchmark-VO und EU-Klimagesetz. Demzufolge sind diese Datenpunkte bereits nach anderen EU-Rechtsvorschriften offenlegungspflichtig und werden über die Nennung in den ESRS systematisch in die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingebunden.[1] Bezogen auf ESRS E5 sind dies nur zwei Referenzen, die in ESRS 2, App. B genannt werden. Diese beziehen sich auf die SFDR (Tab. 1):

 
Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt SFDR-Referenz Säule-3-Referenz Referenz der Benchmark-VO EU-Klimagesetz-Referenz

ESRS E5-5

Nicht recycelte Abfälle

(ESRS E5.37(d); Rz 116 f.)
Indikator Nr. 13 Anhang 1 Tab. 2      

ESRS E5-5

Gefährliche und radioaktive Abfälle

(ESRS E5.39; Rz 120)
Indikator Nr. 9 Anhang 1 Tab. 1      

Tab. 1: Datenpunkte in ESRS E5 aus anderen EU-Rechtsvorschriften (ESRS 2, App. B)

 

Rz. 17

Die angeführten Datenpunkte beinhalten die Gesamtmenge und den prozentualen Anteil nicht recycelter Abfälle (ESRS E5.37(d)) sowie die Gesamtmenge der im Unternehmen anfallenden gefährlichen und radioaktiven Abfälle (ESRS E5.39). Gem. SFDR sind der Anteil nicht verwerteter Abfälle bzw. der Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle wie folgt anzugeben: Tonnen nicht verwerteter bzw. gefährlicher und radioaktiver Abfälle, die von den Unternehmen, in die investiert wird, pro investierte Mio. EUR erzeugt werden, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt.

 

Rz. 18

Unabhängig von dieser expliziten Bezugnahme auf die SFDR gibt es weitere EU-Rechtsakte, die die Kreislaufwirtschaft zum Inhalt haben. So veröffentlichte die EU am 21.11.2023 zwei Delegierte Verordnungen:

  • (EU) 2023/2485 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden, sowie
  • (EU) 2023/2486 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten.

Angabepflichten ergeben sich daraus nicht, es sind nur Konkretisierungen für die Anwendung der Taxonomie-VO.[2]

[1] Weiterführend zur Konsistenz des Normenrahmens für Sustainable Finance in der EU Baumüller/Sopp, PiR 2023, S. 261 f.
[2] Vgl. Art. 13 Abs. 2 Taxonomie-VO, ABl. EU v. 22.6.2020, L 198/33.

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