Dr. Josef Baumüller, Astrid Leben
2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben
Rz. 33
ESRS S1 erläutert eingangs die beiden themenspezifischen Angabepflichten, die sich aus ESRS 2 ergeben: ESRS 2 SBM-2 und ESRS 2 SBM-3. Beide Angabepflichten müssen immer dann (und nur dann) erfüllt werden, wenn das Thema der Arbeitskräfte des Unternehmens i. R. d. Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wird. Die Angaben gem. ESRS 2 SBM-2 zu den Arbeitskräften des Unternehmens sind mit den Angaben zu allen weiteren wesentlichen Themen an einer zentralen Stelle in der Berichterstattung zu bündeln; für die Angaben gem. ESRS 2 SBM-3 besteht demgegenüber das Wahlrecht, die einschlägigen Angaben zu Arbeitskräften des Unternehmens im Abschnitt zu diesen themenspezifischen Angabepflichten zu tätigen (ESRS S1.11).
Rz. 34
Um die Angabepflichten des ESRS 2 SBM-2 ("Interessen und Standpunkte der Interessenträger") im Kontext des ESRS S1 zu erfüllen, ist darzustellen, wie die Ansichten, Interessen, Rechte und Erwartungen der (tatsächlich oder potenziell) von wesentlichen Auswirkungen betroffenen Arbeitnehmer in der Unternehmensstrategie und im Geschäftsmodell berücksichtigt werden. Im Besonderen ist auf den Schutz der Menschenrechte einzugehen (ESRS S1.12). Es spielt keine Rolle, ob die Arbeitnehmer tatsächlich in die Entwicklung von Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell aktiv eingebunden sind; soweit Arbeitnehmervertretungen eingerichtet sind, sind auch deren Ansichten, Interessen, Rechte und Erwartungen zu berücksichtigen (ESRS S1.AR5). Diese geforderte Berücksichtigung hat sich weiterhin auf beide Perspektiven der doppelten Wesentlichkeit zu erstrecken, d. h. einerseits zu den wichtigsten wesentlichen Auswirkungen, die durch Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell auf die eigenen Arbeitskräfte erzielt, verstärkt oder gemildert werden, andererseits dazu, wie Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell im Hinblick auf diese Auswirkungen angepasst werden (ESRS S1.AR4).
Rz. 35
ESRS 2 SBM-2 hält darüber hinaus fest, dass die "eigenen Arbeitskräfte" eines Unternehmens zu Schlüsselstakeholdern zählen (ESRS S1.12). Das bedeutet, dass diese Angabepflichten in jedem Fall zu tätigen sind, unabhängig von den Ergebnissen einer weiteren Wesentlichkeitsbeurteilung der von ESRS S1 gesamthaft umfassten Angabepflichten.
Praxis-Beispiel Hamburger Sparkasse – themenbezogene Angabepflichten
„Interessen, Standpunkte und Rechte der Menschen in der eigenen Belegschaft
Durch verschiedene, fest etablierte Dialogformate fließen die Sichtweisen der Mitarbeitenden in Strategien, Entscheidungen und Handlungen der Haspa ein.
- Regelmäßige Dialoge zwischen Mitarbeitenden und ihren Führungskräften (z. B. jährliche Zielvereinbarungs- und Zielerreichungsgespräche sowie Zwischengespräche; ‚Performancedialoge’ mehrmals im Jahr)
- Austauschformate zwischen Vorstand und Mitarbeitenden (z. B. Online-Vorstandsdialoge (‚Townhalls’) mehrmals jährlich; ‚Azubis beraten den Vorstand’)
- Betriebsversammlungen: Vorstand nimmt als Gast des Betriebsrats teil, da Fragen der Mitarbeitenden an den Vorstand fester Bestandteil dieser Veranstaltung des Betriebsrats sind
- Regelmäßiger Austausch, Beratungen und Verhandlungen zwischen Vorstand, Bereich People & Culture und Betriebsrat und den Ausschüssen des Betriebsrats mehrmals im Jahr bzw. anlassbezogen z. B. für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen.
- Mitarbeitendenbefragungen: Zweimal im Jahr Messung der Unternehmensenergie. Diese Befragung gibt Aufschluss über die Mitarbeitendenzufriedenheit und Mitarbeitendenmotivation, die Qualität der Zusammenarbeit und den Wandel der Unternehmenskultur. Durch die Möglichkeit zu offenen Angaben in den Befragungen regen wir die Mitarbeitenden zudem an, konkrete Verbesserungsimpulse zu geben, aus denen wir Maßnahmen zur Optimierung unserer Leistungen als Arbeitgeber ableiten. Die Ergebnisse der Mitarbeitendenbefragungen dienen auch als Grundlage für den regelmäßigen Dialog zwischen Führungskräften und Mitarbeitenden in den einzelnen Bereichen und Einheiten unseres Unternehmens.”
Rz. 36
Um die Angabepflichten des ESRS 2 SBM-3 ("Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell") im Kontext des ESRS S1 zu erfüllen, werden einige Offenlegungen gefordert. Zunächst ist darzustellen, ob bzw. in welcher Form tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf die eigenen Arbeitskräfte, die gem. ESRS 2 IRO-1 offengelegt werden,
- von der Unternehmensstrategie oder dem Geschäftsmodell des Unternehmens verursacht werden bzw. mit diesen verbunden sind, und
- i. R. d. Unternehmensstrategie und des Geschäftsmodells berücksichtigt werden und ggf. zu deren Anpassung führen (ESRS S1.13(a)).
Die Angabepflichten enthalten hierzu zahlreiche Beispiele, um greifbar zu machen, welche Arten von Darstellungen – welche die Angaben gem. ESRS 2 IRO-1 im Hinblick auf ESRS S1 kontextualisieren – gefordert sind.
"Die Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigenen Arbeitskräfte können auf verschiedene Weise aus der Strategie oder dem Geschäftsmodell des Unter...