Rz. 27
Die Angabepflichten in ESRS S1 sind prinzipiell vorbehaltlich der Ergebnisse der vom berichtspflichtigen Unternehmen durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse wahrzunehmen. Einige der vorgesehenen Offenlegungserfordernisse im Zusammenhang mit ESRS S1 sind bereits in anderen EU-Rechtsmaterien (SFRD, Benchmark-VO) erfasst und richten sich an ausgewählte Unternehmensgruppen wie Finanzinstitute (§ 3 Rz 84). Zur in Tab. 2 dargestellten Säule 3 sowie zum EU-Klimagesetz finden sich in den Angabepflichten gem. ESRS S1 keine Referenzen. Die betreffenden Datenpunkte sind in Anlage B von ESRS 2 aufgelistet.
Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt | SFDR-Referenz | Säule-3-Referenz | Referenz der Benchmark-VO | EU-Klimagesetz-Referenz |
---|---|---|---|---|
Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik (ESRS S1.20) |
Indikator Nr. 9 Anhang 1 Tab. 3 und Indikator Nr. 11 Anhang 1 Tab. 1 | |||
Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden (ESRS S1.21) |
Delegierte VO (EU) 2020/1816, Anhang II | |||
Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels (ESRS S1.22) |
Indikator Nr. 11 Anhang 1 Tab. 3 | |||
Strategie oder ein Managementsystem in Bezug auf die Verhütung von Arbeitsunfällen (ESRS S1.23) |
Indikator Nr. 1 Anhang 1 Tab. 3 | |||
Bearbeitung von Beschwerden (ESRS S1.32(c)) |
Indikator Nr. 5 Anhang 1 Tab. 3 | |||
Zahl der Todesfälle und Zahl und Quote der Arbeitsunfälle (ESRS 1.88(b) und (c)) |
Indikator Nr. 2 Anhang 1 Tab. 3 | Delegierte VO (EU) 2020/1816, Anhang II | ||
Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage (ESRS S1.88(e)) |
Indikator Nr. 3 Anhang 1 Tab. 3 | |||
Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle (ESRS S1.97(a)) |
Indikator Nr. 12 Anhang 1 Tab. 1 | Delegierte VO (EU) 2020/1816, Anhang II | ||
Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane (ESRS S1.97(b)) |
Indikator Nr. 8 Anhang 1 Tab. 3 | |||
Fälle von Diskriminierung (ESRS S1.103(a)) |
Indikator Nr. 7 Anhang 1 Tab. 3 | |||
Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien (ESRS S1.104(a)) |
Indikator Nr. 10 Anhang 1 Tab. 1 und Indikator Nr. 14 Anhang 1 Tab. 3 | Delegierte VO (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte VO (EU) 2020/1818 Art. 12 Abs. 1 |
Tab. 2: Datenpunkte in ESRS S1 aus anderen EU-Rechtsvorschriften (ESRS 2, App. B)
Rz. 28
Siehe ausführlich zu den Datenpunkten aus Tab. 2, die Parameter betreffend, insbes. Rz 32 ff.
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