Rz. 11

Die Umsetzung der Taxonomie-Verordnung in Unternehmen kann als mehrstufiger Prozess verstanden werden. Um zu den berichtspflichtigen Inhalten in Form der Leistungsindikatoren bzgl. Umsatzerlösen sowie Investitions- und Betriebsausgaben zu gelangen, ist im 1. Schritt auf Taxonomiefähigkeit der Wirtschaftstätigkeiten und im 2. Schritt auf deren Taxonomiekonformität zu prüfen. Bei Erfüllung aller Kriterien sind im abschließenden Schritt die taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten bzgl. ihres Anteils an den Umsatzerlösen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben zu betrachten.

Abb. 2: Funktionslogik der Taxonomie-Verordnung

 

Rz. 12

Die Taxonomiefähigkeit einer Wirtschaftstätigkeit richtet sich danach, ob diese von der Taxonomie-Verordnung abgedeckt ist. Dabei ist aktuell zu beachten, ob sie in einem der Anhänge zum Delegierten Rechtsakt Klima aufgeführt ist. Mit Ausweitung des Geltungsbereichs der Taxonomie-Verordnung auf die weiteren 4 Umweltziele werden weitere taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten in den noch zu veröffentlichenden Anhängen zum Delegierten Rechtsakt Umwelt enthalten sein (Rz 42).

 

Rz. 13

Taxonomiekonform ist eine Wirtschaftstätigkeit, wenn sie i. S. d. Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Dies ist gem. Art. 3 der Taxonomie-Verordnung der Fall, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele, welche die Taxonomie-Verordnung festlegt (Rz 14 ff.), leistet und zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der anderen Umweltziele führt. Gleichzeitig muss der Ausübung dieser Wirtschaftstätigkeit der durch die Taxonomie-Verordnung vorgegebene Mindestschutz (Rz 21) zugrunde liegen.

 
Hinweis

Für das 1. Anwendungsjahr der Taxonomie-Verordnung (1.1.2022–31.12.2022) hatte der Gesetzgeber Erleichterungen für Unternehmen vorgesehen. In diesem Zeitraum entfiel die Prüfung auf Taxonomiekonformität (siehe Rz 41 bzgl. der detaillierten Beschreibung der Erleichterungen).

Die Berichterstattung im 2. Jahr der Anwendung der Taxonomie-Verordnung wird sich daher maßgeblich von der Vorjahresberichterstattung unterscheiden. Der Betrachtungsrahmen hat sich durch die nunmehr verpflichtende Würdigung der Taxonomiekonformität verändert.

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