Rz. 9
Von hoher praktischer Relevanz sind die Übergangsbestimmungen aus ESRS 1, Kap. 10.2 zur geforderten Abdeckung der Wertschöpfungskette. Diese spielt für die Angabepflichten zu ESRS S2 eine große Rolle. Die folgenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem betreffenden Akteur der Wertschöpfungskette um ein KMU handelt oder nicht (ESRS 1.133).
Für die ersten drei Jahre, in denen ein Unternehmen der Berichtspflicht gem. CSRD/ESRS unterliegt, ist es für den Fall, dass ihm nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zur Verfügung stehen, dazu verpflichtet:
- die Anstrengungen zu erläutern, die es unternommen hat, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten;
- die Gründe darzulegen, warum nicht alle erforderlichen Informationen beschafft werden konnten;
- seine Pläne zu erläutern, wie die erforderlichen Informationen in Zukunft beschafft werden sollen (ESRS 1.131).
Um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, auf die das Unternehmen bei der Erhebung von Informationen von den Akteuren in seiner gesamten Wertschöpfungskette stoßen kann, und um die Belastung für KMUs in der Wertschöpfungskette zu begrenzen, gibt es folgende Erleichterungen:
- Bei der Offenlegung von Informationen über Konzepte, Maßnahmen und Ziele gem. ESRS 2 und anderen ESRS kann das Unternehmen die Informationen über die Wertschöpfungskette auf unternehmensintern verfügbare Informationen beschränken, z. B. auf Daten, die bereits vorliegen, und auf öffentlich verfügbare Informationen;
- bei der Offenlegung von Kennzahlen ist das Unternehmen nicht verpflichtet, Informationen zur Wertschöpfungskette einzubeziehen, mit Ausnahme von Datenpunkten, die aus anderen EU-Rechtsvorschriften stammen, wie in ESRS 2, App. B aufgeführt (ESRS 1.123).
Rz. 10
Ab dem vierten Jahr der Berichterstattung gem. ESRS muss das Unternehmen Informationen zur Wertschöpfungskette nach ESRS 1.67 einbeziehen: Die in den Nachhaltigkeitserklärungen enthaltenen Informationen über das berichtende Unternehmen werden um Informationen über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen erweitert, die mit dem Unternehmen durch seine direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette verbunden sind ("Informationen zur Wertschöpfungskette"). Bei der Erweiterung der Informationen über das berichterstattende Unternehmen nimmt das Unternehmen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen auf, die mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette verbunden sind:
- nach dem Ergebnis seiner Sorgfaltsprüfung(en) im Bereich der Nachhaltigkeit und seiner Wesentlichkeitsbewertung und
- in Übereinstimmung mit den spezifischen Anforderungen der aktuellen ESRS, wenn es diese gibt.
In diesem Zusammenhang werden die Informationen, die nach den ESRS von den KMUs in der Wertschöpfungskette des Unternehmens eingeholt werden müssen, nicht über den Inhalt des künftigen ESRS für börsennotierte KMU hinausgehen (ESRS 1.134; siehe weiterführend § 30 Rz 4).
Rz. 11
Unternehmen oder Konzerne, die an ihren Bilanzstichtagen nicht mehr als 750 Mitarbeiter im Durchschnitt des Geschäftsjahrs beschäftigen, können die in den Offenlegungsanforderungen des ESRS S2 genannten Informationen für die ersten zwei Jahre der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung entfallen lassen (ESRS 1, App. C). Es ist jedoch anzugeben, ob die von ESRS S2 abgedeckten Nachhaltigkeitsthemen als Ergebnis der Wesentlichkeitsprüfung des Unternehmens als wesentlich eingestuft worden sind. Wenn eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich eingestuft wurden, muss das Unternehmen außerdem für jedes wesentliche Thema verkürzte Angaben machen:
- die Liste der Sachverhalte (d. h. Thema, Unterthema oder Unter-Unterthema), die als wesentlich eingestuft werden, sowie die Art und Weise, wie das Geschäftsmodell und die Strategie die Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf diese Sachverhalte berücksichtigen; das Unternehmen kann den Sachverhalt auf der Ebene des Themas, Unterthemas oder Unter-Unterthemas angeben;
- eine kurze Beschreibung der Ziele, Fortschritte, Konzepte und Maßnahmen;
- die Offenlegung von Kennzahlen, die für die fraglichen Angelegenheiten relevant sind (ESRS 2.17).
Für weiterführende Informationen zu den Übergangsbestimmungen siehe auch § 3 Rz 182.