2.2.1 ESRS S2-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette
Rz. 23
Das Ziel der Berichterstattung über die Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette ist es, ein Verständnis für die Konzepte zu schaffen, über die das Unternehmen verfügt, die die Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette abdecken. Dies beinhaltet Konzepte, die die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung von wesentlichen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette betreffen (ESRS S2.15 f.).
Erneut gibt es einen Zusammenhang mit dem LkSG. Lt. § 6 Abs. 1, 3 und 4 LkSG sind eine Grundsatzerklärung zu erstellen, das darin beschriebene Menschenrechtskonzept umzusetzen und geeignete Beschaffungskonzepte und Einkaufspraktiken zu implementieren, bspw. über einen Code of Conduct (Verhaltenskodex für Lieferanten; Rz 27). Die Grundsatzerklärung stellt eher das übergeordnete Commitment und Ziel dar, was durch weitere konkrete Richtlinien ausgestaltet wird.
Rz. 24
Dargelegt werden sollen Konzepte, die das Unternehmen für das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette eingerichtet hat (ESRS S2.15). Diesbzgl. wird gefordert:
- anzugeben, ob die Konzepte alle Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette abdecken oder lediglich ausgewählte Gruppen – wobei in diesem Fall eine konkrete Benennung dieser ausgewählten Gruppen zu tätigen ist (ESRS S2.16),
- anzugeben, ob die geforderten Angaben nach ESRS S2.15 im Einklang mit ESRS 2 MDR-P "Konzepte zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten" sind (ESRS S2.16) und
- zu erläutern, welche wesentlichen Änderungen es an seinen Konzepten während des Berichtjahrs gegeben hat (z. B. neue Erwartungen an Lieferanten, neue oder zusätzliche Ansätze zur Sorgfaltsprüfung und Abhilfe; ESRS S2.AR12).
Wenn Angaben i. R. d. ESRS S1 ("Eigene Belegschaft") Informationen enthalten, die für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevant sind, kann an entsprechender Stelle darauf verwiesen werden. Die Angaben zu den übrigen Punkten sind bei den Offenlegungsanforderungen unter ESRS S2 zu tätigen (ESRS S2.AR11). Wenn eine Strategie in einem umfassenden Dokument (z. B. einem Ethikkodex oder einer allgemeinen Nachhaltigkeitsstrategie) enthalten ist, muss das Unternehmen einen genauen Querverweis angeben, um auf die Aspekte der Strategie hinzuweisen, die die Anforderungen dieser Angabepflicht erfüllen (ESRS S2.AR13).
Rz. 25
Darüber hinaus soll das Unternehmen erklären, wie die Konzepte denjenigen kommuniziert werden, für die sie relevant sind (ESRS S2.AR16). Vorgaben für die Kommunikation und Veröffentlichung der Konzepte werden von den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (Principle 16(d)) und den OECD-Leitsätzen (IV-4) konkretisiert. Demnach soll ein Unternehmen sicherstellen, dass die Konzepte (ESRS S2.BC57)
- öffentlich zugänglich sind und
- intern und extern an alle Mitarbeiter, Geschäftspartner und andere relevante Parteien kommuniziert werden.
Ferner wird empfohlen anzugeben (ESRS S2.BC60), wie Schwierigkeiten oder Grenzen der Kommunikation identifiziert und behoben werden (z. B. Veröffentlichung eines Commitments in verschiedenen Sprachen; GRI 2-23).
Rz. 26
Darüber hinaus sind die menschenrechtspolitischen Verpflichtungen zu beschreiben, die für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevant sind. Dies umfasst die Prozesse und Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Das Unternehmen soll sich bei seiner Darstellung auf wesentliche Sachverhalte fokussieren. Weiter soll die Herangehensweise erläutern:
- die Achtung der Menschenrechte, einschl. der Arbeitnehmerrechte, der Arbeitskräfte,
- die Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und
- Maßnahmen, die Abhilfe bei Menschenrechtsverletzungen schaffen und/oder ermöglichen (ESRS S2.17).
Rz. 27
Das Unternehmen muss angeben, ob die Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette ausdrücklich auf Menschenhandel, Zwangsarbeit und Kinderarbeit eingehen. Ferner ist anzugeben, ob das Unternehmen über einen Verhaltenskodex für Lieferanten verfügt (ESRS S2.18).
Rz. 28
Anzugeben ist weiterhin, inwiefern die Konzepte im Einklang mit international anerkannten Standards stehen. ESRS S2 hebt die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte hervor (ESRS S2.19). Die Querverweise in diesen Leitprinzipien auf weitere Dokumente (z. B. auf die Bill of Rights) sind ebenfalls zu berücksichtigen, und Unternehmen können ebenso den Einklang mit diesen zugrunde liegenden Normen angeben (ESRS S2.AR14).
Dies erfolgt oftmals, bevor im Detail auf die Auswirkungen und Maßnahmen des Unternehmens eingegangen wird, um einen ersten Eindruck des Umfangs und der Ausrichtung der Konzepte zu bieten. Dies ist beispielhaft auch bei Unil...