Rz. 31
Die Angabepflichten verlangen vom berichtspflichtigen Unternehmen anzugeben, ob und wie es Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und ihre rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertretende bei seinem laufenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit einbezieht. Dies in zweifacher Hinsicht:
- ob und wie das Unternehmen wesentliche potenzielle und tatsächliche, positive wie negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette einbezieht,
- inwiefern die Sichtweisen der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden (ESRS S2.20 f.).
Grundlegend zu beachtende Aspekte und zu erfüllende Angaben befinden sich in der Offenlegungsanforderung bzgl. ESRS 2 SBM-2 "Interessen und Standpunkte der Interessenträger" (Rz 13).
Rz. 32
Ein Unternehmen hat darzustellen, ob und inwiefern die Sichtweisen der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, welche darauf abzielen, die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu bewältigen (ESRS S2.22). Sofern relevant, sind folgende Aspekte zu erläutern:
- ob die Zusammenarbeit mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, ihren rechtmäßigen Vertretern direkt oder mit glaubwürdigen Stellvertretenden (Rz 16) stattfindet, die Einblicke in ihre Situation haben;
- die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt (z. B. Festlegung von Abhilfemaßnahmen, Bewertung der Wirksamkeit);
- die Art der Einbeziehung (die Festlegung des Ansatzes für die Minderung, die Bewertung der Wirksamkeit der Minderung);
- die Häufigkeit der Einbeziehung;
- die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung dafür trägt, dass die Einbeziehung der Sichtweisen der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette stattfindet und dass diese Ergebnisse in das Konzept des Unternehmens einfließen (ESRS S2.22); auch das LkSG legt in diesem Kontext fest, dass Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten definiert werden müssen (§ 4 Abs. 3 LkSG); anzugebende Informationen sind, ob die jeweiligen Beschäftigten über bestimmte Fähigkeiten verfügen müssen oder ob ihnen Weiterbildung oder der Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Einbeziehung angeboten werden (ESRS S2.AR18(d); ESRS S2.AR19);
- ggf. globale Rahmenvereinbarungen oder Vereinbarungen, die das Unternehmen mit globalen Gewerkschaftsbünden im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette geschlossen hat, einschl. des Rechts auf Kollektivtarifverhandlungen und einschl. einer Erläuterung, wie die Vereinbarung dem Unternehmen ermöglicht, Einblicke in die Sichtweisen dieser Arbeitskräfte zu erhalten;
- ggf. wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette bewertet, ggf. einschl. aller daraus resultierenden Vereinbarungen oder Ergebnisse;
- ggf. die Schritte, die das Unternehmen unternimmt, um Einblicke in die Sichtweisen von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, die besonders anfällig für Auswirkungen sind und/oder marginalisiert werden können, zu gewinnen (ESRS S2.22); dies umfasst bspw. weibliche Arbeitskräfte, Wanderarbeitnehmende oder Arbeitskräfte mit Behinderungen.
Bspw. veröffentlicht Puma dazu die Ergebnisse einer Umfrage über die Zufriedenheit der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette im Betriebsumfeld. Diese Umfrage stellt einen zur Verfügung stehenden Kanal für die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette dar. Allerdings werden in diesem Abschnitt lediglich Angaben zur Art der Einbeziehung gemacht und mit wem zusammengearbeitet wurde:
Praxis-Beispiel Puma
„Arbeiter*innenumfrage
[...] Mitarbeiter*innen von PUMA-Lieferanten stehen mehrere Kanäle zur Verfügung, über die sie ihre Meinung kundtun und Beschwerden äußern können. Die Drittplattformen können von 201,579 Arbeiter*innen bei 89 Lieferanten genutzt werden. Auch in 29 nichtstrategischen Fabriken in drei Ländern (Bangladesch, Vietnam und China) wurden die Plattformen im vergangenen Jahr eingesetzt. Um Aufbau und Wirksamkeit von PUMAs Beschwerdesystem gemessen an den Kriterien der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zu bewerten, haben wir im vergangenen Jahr eine Umfrage unter Fabrikarbeiter*innen durchgeführt.”
Jahr |
Anzahl Fabriken |
Anzahl Arbeiter*innen |
2021 |
48 |
13.5571 |
2022 |
68 |
21.526 |
2023 |
45 |
14.823 |
1 Seit dem Jahr 2021 nutzen wir die Gallup-Methodik mit 95 % Konfidenzintervall und 5 % Fehlertoleranz um die Stichprobengröße an Produktionsarbeiter*innen in den jeweiligen Fabriken zu bestimmen. |
Rz. 33
Verfügt ein Unternehmen nicht über ein allgemeines Verfahren zur Zusammenarbeit mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, so ist dies anzugeben. Falls ein solches Verfahren in Zukunft eingerichtet werden soll, wird empfohlen, den dafür maßgeblichen Zeitraum in die Angabe aufzunehmen (ESRS S2.24).