Rz. 51
Die Ausführungen zur Angabepflicht ESRS S3-4 konkretisieren und ergänzen die Mindestangabepflichten gem. ESRS 2 MDR-A ("Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte"; § 4 Rz 132 ff.). Ihr Ziel umfasst eine Darstellung der Prozesse und Maßnahmen, die ein Unternehmen verfolgt, um negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu vermeiden, zu lindern oder zu beseitigen sowie positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erzielen. Weiterhin soll dargestellt werden, wie wesentliche Risiken bzw. Chancen für das Unternehmen i. V. m. betroffenen Gemeinschaften adressiert werden (ESRS S3.31).
Rz. 52
Hinsichtlich der wesentlichen Auswirkungen sind Angaben dazu gefordert,
- welche Maßnahmen geplant sind oder bereits gesetzt wurden, um negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu vermeiden, zu lindern oder (im Fall tatsächlicher negativer Auswirkungen) zu beseitigen;
- welche weiteren Maßnahmen gesetzt werden, um positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erzielen;
- wie diese Maßnahmen hinsichtlich ihrer Effektivität überwacht und beurteilt werden bzgl. der mit ihnen verfolgten Zwecke; (einzig) im Zusammenhang mit diesem Datenpunkt wird auf die Mindestangabepflichten gem. ESRS 2 MDR-T ("Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben") verwiesen (ESRS S3.32).
Die Anwendungsanforderungen enthalten eine Aufzählung von Beispielen für eine solche Effektivitätsüberwachung (ESRS S3.AR32) und ergänzen dazu die strengere Anforderung für positive Auswirkungen, dass es bei der Darstellung der potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen nicht ausreicht, auf gewisse Aktivitäten eines Unternehmens einzugehen ("z. B. dass x weiblichen Mitgliedern der Gemeinschaft eine Schulung dazu angeboten wurde, wie sie lokale Lieferanten für das Unternehmen werden können"), sondern dass konkrete Veränderungen auf Ebene der betroffenen Gemeinschaften darzustellen sind ("z. B. dass x weibliche Mitglieder von Gemeinschaften kleine Unternehmen gegründet haben und ihre Verträge mit dem Unternehmen jährlich verlängert wurden"; ESRS S3.AR36).
Rz. 53
Wenn ein Unternehmen Mitglied von Initiativen ist, die den angeführten Zwecken dienen, kann dies ebenso zur Erfüllung der Angabepflicht genutzt werden ("Bei der Angabe, ob Initiativen oder Verfahren auch eine Rolle bei der Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen spielen, kann das Unternehmen beispielsweise Programme berücksichtigen, die darauf abzielen, die lokale Infrastruktur im Umfeld einer Betriebsstätte des Unternehmens zu verbessern, wie z. B. Verbesserungen der Straßen, die zu einem Rückgang von schweren Verkehrsunfällen geführt haben, an denen Mitglieder der Gemeinschaft beteiligt sind"; ESRS S3.AR37). Darüber hinaus wird empfohlen, die jeweilige Initiative zu beschreiben und ihre Ziele sowie etwaige erzielte Fortschritte im Einklang mit Angabepflicht ESRS S3-5 anzuführen (ESRS S3.AR29).
Praxis-Beispiel Bayer
„Mit Stakeholdern im Dialog
Wir tauschen uns regelmäßig mit Stakeholdern zum Thema Menschenrechte aus und engagieren uns aktiv in Gremien und Initiativen zu ihrer Einhaltung. Dies tun wir bspw. in den entsprechenden Arbeitsgruppen von econsense, wo wir seit 2022 eine Themenpatenschaft für Menschenrechte und Wirtschaft innehaben und in der Initiative ‚Business for Social Responsibility’ (BSR) mitwirken. Die Mitgliedsunternehmen verschiedener Branchen tauschen sich über Best Practices, Herausforderungen und Erfahrungen mit der Umsetzung der Menschenrechte und der UN-GPs aus.
Außerdem beteiligt sich Bayer aktiv an der Diskussion zur Sorgfaltsprüfung der Menschenrechte auf EU-Ebene sowie zur Umsetzung der Anforderungen aus dem LkSG auf deutscher Ebene. Im November 2023 hat Bayer als Teil eines Panels auf dem ‚UN Forum on Business and Human Rights’ in Genf mitgewirkt. Die Panelteilnehmer diskutierten die Implementierung der UNGPs im Kontext der pharmazeutischen Industrie.
Partnerschaften pflegen
Die kontinuierliche Sensibilisierung für Kinderarbeit im Agrarsektor erfordert umfassende Maßnahmen und die Einbeziehung verschiedener Stakeholder. Vor diesem Hintergrund hat Bayer bereits 2019 in Zusammenarbeit mit anderen Saatgutunternehmen die Initiative ‚Enabling Child and Human Rights with Seed Organizations’ (ECHO) ins Leben gerufen. ECHO ist eines der größten Multi-Stakeholder-Foren für die Förderung von Kinderrechten und angemessener Arbeit – dazu zählen faire Löhne sowie gesunde und sichere Arbeitsbedingungen. Im Jahr 2023 hat ECHO einen Walkathon i. R. d. Internationalen Tages gegen Kinderarbeit durchgeführt, mit dem Ziel, die Aufmerksamkeit für das Thema Kinderarbeit zu erhöhen.”
Rz. 54
Die Basis for Conclusions zu ESRS S3 betont, dass die berichtspflichtigen Unternehmen auf die Darstellung der Zusammenhänge zwischen ökologischen Auswirkungen ihrer Wirtschaftsaktivitäten und damit verbundenen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu achten haben (ESRS S3.BC84). Die Anwendungsanforderungen enthalten da...