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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer / 1.4 Phase-in-Regelungen

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 33

Auch wenn an den grds. Zielen der CSRD nicht gerüttelt werden soll, dürften die umfangreichen Vorschläge vom 26.2.2025 der EU-Kommission für eine Omnibus-Initiative (§ 1 Rz 16) nach deren Umsetzung insbes. Auswirkungen auf die Phase-in-Regelungen haben. Aktuell ist in den bekannt gemachten ESRS geregelt, dass Unternehmen oder Konzerne, die an ihren Bilanzstichtagen die durchschnittliche Zahl von 750 Mitarbeitenden während des Geschäftsjahrs (ggf. auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, die Angabepflichten von ESRS S4 für die ersten zwei Jahre ihrer Erstellung unterlassen können (ESRS 1, App. C; § 3 Rz 183 ff.). Damit werden die Angabepflichten für bestimmte große nicht kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften statt für das Berichtsjahr 2027[1] erst ab dem Berichtsjahr 2029 relevant. Allerdings ist dies insoweit einzuschränken, als die notwendige Betrachtung der Wertschöpfungskette[2] dazu führen dürfte, dass größere Unternehmen, Banken oder Versicherungen, die bereits der kompletten Berichterstattungspflicht nach der CSRD, dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bzw. der EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD) ab dem 26.7.2028 oder der noch umzusetzenden EU-Sozialtaxonomie unterliegen, Informationsansprüche gegenüber diesen kleineren Unternehmen erheben könnten und diese möglicherweise auf vertragsrechtlicher Basis durchzusetzen versuchen werden.[3]

 
Hinweis

Die EU-Kommission hat im Vorgriff auf das Überarbeitungsverfahren der ESRS der EFRAG[4] bereits weitere Fakten geschaffen und am 11.7.2025 gezielte "Quick Fix"-Änderungen am Set 1 der ESRS erlassen[5], um den Aufwand für Unternehmen, die bereits vor 2027 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete sind, zu verringern und die Rechtssicherheit zu erhöhen (siehe weiterführend a...

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