Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Jens Reinke
2.3.1 ESRS S4-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern
Rz. 48
Da die bis einschl. 2023 geltende nichtfinanzielle Berichterstattung im Grunde auch bereits "eine Beschreibung der Unternehmenspolitik in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen" erforderte und dies in Art. 19 Abs. 2 Buchst. d) der CSRD übernommen wurde, ist die erste themenbezogene Angabepflicht mit ESRS S4.13 die Beschreibung der Konzepte hinsichtlich des Umgangs mit den wesentlichen Auswirkungen seiner Produkte und/oder Dienstleistungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer sowie mit den damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen. Die englische Originalfassung spricht von "policies", weshalb die zunächst gewählte deutsche Übersetzung mit "Strategie" nicht ganz treffend erschien. In der geänderten Übersetzung vom 9.8.2024 werden nun "Konzepte" gefordert. Dies trifft die Unternehmensrichtlinien bzw. -politik, um die es hier geht, deutlich besser, auch wenn dies auch noch unter einen sehr weit verstandenen Strategiebegriff subsumiert werden kann. Nach Auslegung der EFRAG fallen etwa auch Übergangspläne unter policies und targets. Die Unternehmenspolitik zeigt die Art des Engagements des Unternehmens in Bezug auf Auswirkungen, Risiken und Chancen für Verbraucher und Endnutzer; eine Strategie stellt dagegen eher auf die Absicht oder einen Plan ab, der zukünftig umgesetzt werden könnte. Das Konzept als weit verstandene Strategie kann daher als interne Richtlinie verabschiedet sein oder in einem umfassenderen Dokument – wie einem Ethikkodex oder einem allgemeinen Nachhaltigkeitskonzept – enthalten sein, das vom Unternehmen bereits als Teil eines anderen ESRS offengelegt wurde. In diesen Fällen muss das Unternehmen nach ESRS S4.AR10 einen genauen Querverweis angeben, um auf die Aspekte der Konzepte hinzuweisen, die die Anforderungen der Angabepflicht des ESRS S4.13 erfüllen.
Rz. 49
Ziel dieser Angabepflicht ist es nach ESRS S4.14, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Behebung wesentlicher Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer anzugehen, sowie über Konzepte, die wesentliche Risiken oder Chancen in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer abdecken.
Rz. 50
Die Angaben müssen Informationen über die Konzepte des Unternehmens in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern gem. ESRS 2 MDR-P zu policies zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten enthalten. Darüber hinaus hat das Unternehmen anzugeben, ob diese Konzepte bestimmte Gruppen oder alle Verbraucher und/oder Endnutzer abdecken (ESRS S4.15). Ausgangspunkt für die Berichterstattung muss u. E. die Regulierung sein. Am 13.12.2024 wird die Produktsicherheits-Verordnung wirksam, mit der alle Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, "sichere Produkte" sein müssen. Ausnahmen gelten nur für bereits von der EU regulierte Produkte oder für solche Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind. "Sichere Produkte" sind solche, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe mit ihrer Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken bergen. Eine Berichterstattung über die bloße Einhaltung dieser oder anderer Normen zur Produktsicherheit erübrigt sich, da dies als selbstverständlich erscheint. Allenfalls könnte das Konzept benannt werden, nur die Normen einzuhalten. Somit verbleibt nur, über policies zu berichten, die
- auch die geringen mit ihrer Verwendung zu vereinbarenden Risiken weiter senken,
- das hohe Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit noch weiter steigern oder
- eine unvernünftige Verwendung verhindern bzw. auch längere als die als tatsächlich anzusehenden Gebrauchsdauern absichern.
Als Beispiel kann die Arla Food amba mit einer von mehreren policies dargestellt werden.
Praxis-Beispiel Arla Foods amba
„Zugang zu erschwinglicher Ernährung
Millionen |
2023 |
2022 |
2021 |
2020 |
2019 |
Erreichte Menschen in Bangladesch |
58 |
48 |
36 |
28 |
|
Erreichte Menschen in Nigeria |
39 |
39 |
49 |
48 |
|
Gesamtzahl der erreichten Personen |
97 |
87 |
85 |
76 |
|
Arla setzt sich dafür ein, den Zugang von einkommensschwachen Verbrauchern in Entwicklungsländern zu erschwinglichen Lebensmitteln zu verbessern. Im Jahr 2023 erreichten wir 97 Millionen Verbraucher (Ziel 2023: 90 Millionen; Ausgangsbasis 2020: 76 Millionen) mit erschwinglichen Lebensmitteln, das ist ein Anstieg von 87 Millionen im Jahr 2022.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Die offengelegte Zahl in Bezug auf den Zugang zu Ernährung ist definiert als die Anzahl der einkommensschwachen Verbraucher, die in den vergangenen 12 Monaten mit den erschwinglichen Pr...