Rz. 93

Am 22.3.2024 hat das Bundesministerium für Justiz den zeitlich verzögerten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht veröffentlicht.[1] Für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht nun – vorbehaltlich einer entsprechenden Umsetzung – eine gewisse Klarheit.

Die zunächst mit begrenzter Sicherheit vorgesehene Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts soll ausschl. durch den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer erfolgen, also eine Vorbehaltsaufgabe werden. Sowohl der für die Prüfung der Finanzberichterstattung gewählte Abschlussprüfer als auch ein anderer Wirtschaftsprüfer kann die Aufgabe in der Rolle des Nachhaltigkeitsprüfers übernehmen. Andere "Prüfer" scheiden somit als verantwortlich Handelnde aus, können aber zur Unterstützung durch einen Wirtschaftsprüfer herangezogen werden. Der Nachhaltigkeitsprüfer ist analog zum Abschlussprüfer für jedes Berichtsjahr gesondert durch die zuständigen Organe zu wählen. Die Berichterstattung über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts soll nach § 322a HGB-E in einem gesonderten Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht erfolgen, auch dann, wenn der Abschlussprüfer Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts ist.

Für das Geschäftsjahr 2024 ist wegen der zeitlichen Verzögerung der deutschen Umsetzung eine Übergangsvorschrift vorgesehen, wenn keine individuelle Wahl des Nachhaltigkeitsprüfers erfolgt ist. Der gewählte Abschlussprüfer soll danach auch als gewählter Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten. Aufgrund der bereits anstehenden Hauptversammlungen vieler betroffener kapitalmarktorientierter Unternehmen soll die vorgeschlagene Regelung eine vereinfachte Möglichkeit für die Unternehmen zur Bestimmung eines Nachhaltigkeitsprüfers schaffen, insbes. auch die Notwendigkeit einer gerichtlichen Bestellung oder einer zusätzlichen Hauptversammlung vermeiden. Durch Umsetzung einer solchen (Sonder-)Regelung für das erste Jahr der Anwendung ergäben sich allerdings weitere Fragen:

  • Der gewählte Abschlussprüfer würde qua Gesetz zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts, bestätigt wäre somit die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ohne Angebot eines Prüfungshonorars und ohne Festlegung der konkreten Personen, also der Unterzeichner des Prüfungsvermerks.
  • Ebenso ungeklärt wäre nach dem bisherigen Vorschlag, ab wann der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts als "bestellt" gälte.

Das noch umzusetzende Gesetz ließe die theoretische Möglichkeit offen, dass selbst nach der Aufnahme von Prüfungshandlungen noch eine außerordentliche Hauptversammlung stattfände, die einen anderen (Abschluss-)Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind – neben weiteren Punkten, insbes. der Aufstellungslösung für die ESEF-Berichtspflicht – diese Fragen zu adressieren.

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