Rz. 37
Eine erhebliche Zäsur, verbunden mit absehbarem Klärungsbedarf zu den rechtlichen Implikationen, ergibt sich aus den Ausführungen des Gesetzgebers im RegE, wonach die Aufstellung von (Konzern-)Lageberichten für nach dem 31.12.2025 beginnende Geschäftsjähre im ESEF erfolgen muss (ESEF als Aufstellungsformat). Der Gesetzgeber folgt in seiner Wortwahl der CSRD, wonach der (Konzern-)Lagebericht im ESEF "aufzustellen" ist und führt explizit aus, dass eine "Offenlegungslösung" für die ESEF-Vorgaben nicht im Einklang mit den CSRD-Vorgaben steht. Mit dem Begriff "Offenlegungslösung" wird auf den Sachverhalt abgestellt, dass die Formatvorgaben nur auf die Wiedergaben der aufgestellten Rechnungslegungsunterlagen anzuwenden sind, die zum Zweck der Offenlegung erstellt werden.
Rz. 38
Aus Sicht der technischen Erstellung einer Rechnungslegungsunterlage im ESEF ergibt sich grds. kein Unterschied zwischen einem Aufstellungsformat in Abgrenzung zu einer Formatierungsvorgabe zum Zweck der Offenlegung. An den Prozess der Aufstellung knüpfen gleichwohl Rechtsfolgen und -pflichten, die bedeutsame Implikationen und Klärungsbedarfe begründen können. Z. B. bleibt im RegE unklar, welche Rechtsfolgen sich für die Feststellung von Jahresabschluss bzw. Billigung des Konzernabschlusses ergeben können, wenn bei der gesetzlichen (Konzern-)Abschlussprüfung wesentliche Beanstandungen bzgl. der Einhaltung der ESEF-Vorgaben, inkl. der maschinenlesbaren Auszeichnung, für den (Konzern-)Lagebericht vorliegen. Des Weiteren bleibt unklar, wie im Bedarfsfall eine Schriftform oder die elektronische Form durch eine qualifizierte elektronische Signierung für im ESEF aufgestellte Rechnungslegungsunterlagen umgesetzt werden kann.
Rz. 39
Ungeklärt verbleibt zudem, inwiefern zusätzlicher Handlungsbedarf für Kontrollgremien bei der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses entsteht, sofern die Aufstellung im ESEF erfolgt. Z. B. wird gegenwärtig für die Offenlegung der Wiedergaben von Jahresabschluss und Lagebericht und Konzernabschluss und Konzernlagebericht im ESEF dem Aufsichtsrat eine Überwachungsfunktion bzgl. des Prozesses zur Erstellung der Rechnungslegungsunterlagen im ESEF zugesprochen. Für den Fall der Aufstellung von Rechnungslegungsunterlagen im ESEF dürfte sich der Aufgabenbereich erweitern, da dem Aufsichtsrat eine Prüfungspflicht bzgl. der Aufstellung des (Konzern-)Lageberichts im ESEF inkl. der maschinenlesbaren Auszeichnung der Nachhaltigkeitsangaben zukäme.
Rz. 40
Vor dem Hintergrund der offenen Fragestellungen bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber sich noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der CSRD-Vorgaben dieser Klärungsbedarfe für eine Aufstellungslösung annimmt oder zur Klärung auf anderem Weg bis zur Erstanwendung der ESEF-Vorgaben beiträgt.