Prof. Dr. Alexander Bassen, Dr. Kati Beiersdorf
Rz. 70
Jeder im Einklang mit dem ED ESRS VSME erstellte Nachhaltigkeitsbericht soll relevante Informationen über aktuelle und mögliche zukünftige negative Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Gesellschaft oder die Umwelt darstellen (ED ESRS VSME.9(a)). Zudem soll der VSME-Nachhaltigkeitsbericht darstellen, welche Umwelt- und Sozialaspekte sich wie auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens ausgewirkt haben bzw. sich auswirken könnten (ED ESRS VSME.9(b)). Auf die Darstellung der "positiven" Auswirkungen oder Chancen aus Umwelt- und/oder Sozialaspekten geht der ED ESRS VSME nicht ein.
Rz. 71
Die im VSME-Nachhaltigkeitsbericht dargestellten Informationen sollen die – auch aus ESRS Set 1 (ESRS 1.19) bekannten – Merkmale erfüllen, nämlich: relevant, wahrheitsgetreu, vergleichbar, überprüfbar und verständlich sein (§ 3 Rz 18 ff.). Anders als in Set 1 (ESRS 1, App. B) werden diese Anforderungen im ED ESRS VSME allerdings nicht konkretisiert, so dass bspw. nicht erläutert wird, dass Informationen immer dann relevant sind, wenn sie bei Entscheidungen der Nutzer i. R. d. doppelten Wesentlichkeit eine bedeutende Rolle spielen könnten (ESRS 1, App. B.QC1).
Rz. 72
Gem. ED ESRS VSME.11 können zudem je nach Unternehmenstätigkeit zusätzliche qualitative oder quantitative branchenspezifische Informationen in den Nachhaltigkeitsbericht aufgenommen werden. EFRAG hat hier bewusst vage formuliert, um die Angabe zusätzlicher branchen- und/oder auch unternehmensspezifischer Informationen zu fördern, ohne diese verpflichtend vorzuschreiben. Die zusätzlichen branchen- bzw. unternehmensspezifischen Angaben sind nicht auf bestimmte Unternehmenstätigkeiten beschränkt, sondern in Abhängigkeit der Unternehmenstätigkeit (und somit grds. potenziell für jede Unternehmenstätigkeit) individuell zu machen. Als Beispiel wird zu Beginn des BP-Moduls auf die freiwillige unternehmensspezifische Angabe zu Scope-3-Emissionen verwiesen, die relevante Informationen liefern kann (ED ESRS VSME.69 ff.).
Rz. 73
EFRAG empfiehlt in ED ESRS VSME.12 die Erstellung eines Konzernnachhaltigkeitsberichts, sofern Konzernstrukturen bestehen. Aufgrund der Informationsfunktion der Konzernberichterstattung ist dieser Empfehlung ausdrücklich zuzustimmen.
Rz. 74
Der VSME-Nachhaltigkeitsbericht soll jährlich erstellt und zeitgleich mit dem Geschäftsbericht veröffentlicht werden. Sofern ein Lagebericht erstellt wird, kann der Nachhaltigkeitsbericht als separater Abschnitt in diesem Lagebericht dargestellt werden. Ein anderes, separates Dokument ist ebenfalls denkbar. Verweise auf andere (zeitgleich zugängliche) Veröffentlichungen sind zulässig, um Doppelungen bei den Angaben zu vermeiden (ED ESRS VMSE.15).
Rz. 75
Für die Angaben aller Module gilt zudem, dass über Verschlusssachen oder vertrauliche Informationen nicht berichtet werden muss, sofern diesen Informationen ein kommerzieller Wert beigemessen werden kann und ihre Veröffentlichung die Finanzlage des Unternehmens beeinträchtigen könnte. Sofern ein Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist diese Tatsache unter der Angabe B 1 anzugeben.