Prof. Dr. Alexander Bassen, Dr. Kati Beiersdorf
Rz. 103
Die Angaben des PAT-Moduls sollen einen Einblick in die aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten bestehenden Unternehmensstrukturen und das Management der Nachhaltigkeitsthemen durch das Unternehmen geben. Das PAT-Modul ist für Unternehmen sinnvoll, die bereits (formalisierte) Governance- und Berichtsstrukturen etabliert haben und darüber einen Überblick geben möchten. Wenn Unternehmen nach dem in dieser Hinsicht ausführlichen PAT-Modul berichten, sind die Angaben zu "Praktiken" hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft gem. B 2 des Basis-Moduls (Rz 81) nicht erforderlich.
Rz. 104
Dafür sind gem. N 1 zunächst Geschäftsmodell und Geschäftsstrategie darzustellen, wozu wesentliche Unternehmensprodukte und/oder -dienstleistungen, Märkte und Geschäftsbeziehungen gehören. Sofern vorhanden, sollen Eckpunkte der Nachhaltigkeitsstrategie beschrieben werden.
Rz. 105
Wie in Rz 78 dargestellt, sieht die Anwendung des PAT-Moduls die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse vor. Die identifizierten wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen sind gem. N 2 darzustellen und kurz zu beschreiben im Hinblick auf:
- (potenzielle) negative Auswirkungen auf Menschen und Umwelt,
- derzeitige und potenzielle Effekte auf die zukünftige Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie
- derzeitige und potenzielle Effekte auf die Unternehmensaktivitäten und die Strategie des Unternehmens.
Rz. 106
Der Umgang mit den identifizierten wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen ist gem. N 3 zu beschreiben. Dies umfasst mögliche Leitlinien/Konzepte oder Maßnahmen, die das Unternehmen implementiert oder geplant hat, um negative Auswirkungen zu verhindern, ggf. zu verringern oder zu beheben und finanzielle Risiken zu adressieren. Dafür können auch die Due-Diligence- und/oder Risikomanagementprozesse im Unternehmen beschrieben werden. Für die Leitlinien und Maßnahmen sind dafür in ED ESRS VSME.60(b) und (c) verschiedene Angabepflichten konkretisiert. Dazu gehört auch, die Ziele anzugeben, anhand derer das Unternehmen die Wirksamkeit und den Fortschritt der Maßnahmen überwacht (ED ESRS VSME.61). Sofern sich das Unternehmen befasst mit den (potenziellen) negativen Auswirkungen seiner Unternehmenstätigkeit für Arbeitskräfte der Unternehmen der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften und Kunden/Endnutzer, können dazu ebenfalls weitere Ausführungen zum Umgang mit diesen Themen sinnvoll sein (in Bezug auf Erarbeitung von Leitlinien, Implementierung von Maßnahmen und Zielvorgaben). Sofern dies für Unternehmen wesentliche Aspekte sind, ist anzugeben, welche Präventionsmaßnahmen gegen Korruptions- und Bestechungsfälle durchgeführt werden (z. B. Aufgabenteilung, Schulungen etc.).
Rz. 107
Die Einbindung von wesentlichen Stakeholder-Gruppen sieht der ED ESRS VSME nicht verpflichtend vor. Allerdings kann das Unternehmen gem. N 4 angeben, welche Stakeholder-Kategorien es ggf. identifiziert hat und wie es sich mit diesen Stakeholdern ausgetauscht hat.
Rz. 108
Relativ knapp gibt N 5 vor, dass das Unternehmen seine Governance-Strukturen sowie die Verantwortlichkeiten in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen beschreiben muss. Hier kann insbes. die Rolle und die Verantwortlichkeit des obersten Entscheidungsgremiums oder Entscheiders im Unternehmen (z. B. Geschäftsführung, Vorstand, Aufsichtsrat, Eigentümer-Manager) dargestellt werden. Für die Angabepflichten des PAT-Moduls gibt es keine weiteren Erläuterungen in den Anwendungshinweisen für die Unternehmen. Wichtig ist allerdings, dass für den Leser deutlich wird, ob und wie das Nachhaltigkeitsthema im Unternehmen integriert ist, wer sich mit diesen Fragen befasst (z. B. oberste Entscheidungsträger zusammen mit anderen Bereichen wie Produktentwicklung, Einkauf und Verkauf oder eher punktuelle Berücksichtigung des Themas) und auf welchen Ebenen dazu Entscheidungen getroffen werden.