Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
Rz. 15
Angabepflicht ESRS 2 BP-1 umfasst einige grundlegende Informationen zu Umfang und Inhalt der vorgelegten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Bei den Nutzern dieser Berichterstattung soll ein Verständnis darüber geschaffen werden, wie die Nachhaltigkeitserklärung erstellt wurde. Auf folgende drei Aspekte ist einzugehen (ESRS 2.3 f.):
- Festlegung der Berichtsgrenzen i. A.,
- Abdeckung der Wertschöpfungskette (als Spezifizierung zu den Berichtsgrenzen),
- Ausübung von Schutzklauseln.
Rz. 16
Bzgl. der Berichtsgrenzen (§ 3 Rz 109 ff.) ist zunächst klar anzugeben, ob die vorliegende Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder nicht konsolidierter Basis erstellt wurde (ESRS 2.5(a)). Im Fall einer konsolidierten Nachhaltigkeitserklärung werden für verschiedene Konstellationen zusätzliche Angaben gefordert:
- Im Regelfall ist anzugeben, dass die in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung einbezogenen Unternehmen (Mutter- und Tochterunternehmen) dieselben sind, wie sie im Konzernabschluss im Konsolidierungskreis enthalten sind (ESRS 2.5(b)(i)). Maßgeblich ist die Abgrenzung des Konsolidierungskreises gem. den vom Unternehmen in seiner Finanzberichterstattung anzuwendenden Normen: d. h. deutsches HGB, österreichisches UGB oder IFRS.
- Falls einzelne Tochterunternehmen, die Bestandteil des Konsolidierungskreises sind, nicht in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen wurden, ist dies gesondert anzugeben. Weder ist eine Begründung hierfür gefordert, noch muss auf (in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung einbezogene oder nicht einbezogene) Tochterunternehmen eingegangen werden, die nicht Bestandteil des Konsolidierungskreises sind (da z. B. ein Einbeziehungswahlrecht i. R. d. Finanzberichterstattung greift, von dem Gebrauch gemacht wurde; ESRS 2.5(b)(ii)).
- Muss das berichtspflichtige Unternehmen keinen Konzernabschluss erstellen (obschon es nach ESRS einen Bericht vorzulegen hat), so ist darauf hinzuweisen – denn diesfalls kann kein Entsprechen zu einem Konsolidierungskreis hergestellt werden. Über eine Erklärung dieses Umstands hinaus (im diesfalls alleinstehend zu veröffentlichenden Nachhaltigkeitsbericht des Unternehmens) ist aber keine weitere Erläuterung o. Ä. gefordert (ESRS 2.5(b)(i)).
- Wird die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung nach Art. 48i der Bilanz-RL i. d. F. CSRD erstellt, so ist auch darauf hinzuweisen (ESRS 2.5(b)(i)). Dieser Artikel enthält Übergangsbestimmungen im Fall von Drittstaaten-Konzernen, die es ihren europäischen Tochterunternehmen für einen begrenzten Zeitraum erlauben, neben evtl. eigenen Berichtspflichten spezifisch abgegrenzte konsolidierte Nachhaltigkeitserklärungen zu erstellen.
Praxis-Beispiel AGRANA – organisatorische Berichtsgrenzen
"Die organisatorischen Berichtsgrenzen für die in diesen Geschäftsbericht 2023|24 integrierten nicht-finanziellen bzw. Nachhaltigkeitsbelange (GRI-Berichtsgrenzen) umfassen alle AGRANA-Konzernunternehmen weltweit und entsprechen dem finanziellen Konsolidierungskreis. Daher sind in den nicht-finanziellen Daten die Joint Venture-Unternehmen der AGRANA-Gruppe, die HUNGRANA-Gruppe (Segment Stärke) sowie die AGRANA-STUDEN-Gruppe und die Beta Pura GmbH (Segment Zucker) nicht enthalten (außer wo explizit gekennzeichnet). In Summe deckt die GRI- bzw. Nachhaltigkeitsberichterstattung damit 53 von insgesamt 55 Produktionsstandorten weltweit ab."
Rz. 17
Anzugeben ist als Information zur Abdeckung der Wertschöpfungskette, "inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt" (ESRS 2.5(c)). Den Ausführungen zur Angabepflicht ESRS 2 BP-1 lassen sich dazu keine weiteren Spezifikationen entnehmen, wodurch den berichtspflichtigen Unternehmen grds. hohe Freiheitsgrade offenstehen. Die Anwendungsanforderungen schlagen ergänzend einzig vor, bei den Darstellungen nach folgenden drei Kategorien von Informationen zu unterscheiden (ESRS 2.AR1):
- Abdeckung der Wertschöpfungskette bei der Wesentlichkeitsanalyse
- Ausmaß, in dem sich Konzepte, Maßnahmen und Ziele über die Wertschöpfungskette erstrecken,
- Ausmaß, in dem die Wertschöpfungskette bei den ermittelten Kennzahlen abgedeckt wird.
EFRAG IG 2 empfiehlt in diesem Zusammenhang weiterhin eine Angabe dazu, ob (und diesfalls sinnvollerweise wohl auch: in welchem Umfang) operational control angewandt wurde. Es ist aber zu beachten, dass diese Form der Einbeziehung unabhängig von jener gem. den Vorgaben zur Wertschöpfungskette zu betrachten ist (§ 3 Rz 116 ff.).
Praxis-Beispiel Haspa
„Bei unseren Nachhaltigkeitsaktivitäten und bei der Beurteilung der Nachhaltigkeitsauswirkungen der Hamburger Sparkasse AG (Haspa) befassen wir uns mit dem eigenen Geschäftsbetrieb sowie der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Entsprechend beziehen wir die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette in unsere Nachhaltigkeitsberichterstattung soweit möglich mit ein. Aufgrund begrenzter Informations- und Datenlage zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungske...