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§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 2.4 ESRS 2 GOV-2 – Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Rz. 56

In ESRS 2 GOV-2 wird geregelt, dass Unternehmen offenzulegen haben, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über Nachhaltigkeitsaspekte informiert werden und wie diese Aspekte während des Berichtszeitraums behandelt wurden. Berichtsadressaten sollen auf Basis dieser Informationen besser nachvollziehen können, ob die Mitglieder dieser Gremien angemessen informiert waren und ob sie somit in der Lage waren, ihre Aufgaben zu erfüllen (ESRS 2.25). Diese Informationen ergänzen somit die Angaben, die Unternehmen über die Rolle und Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens zu tätigen haben in Bezug auf

  • Nachhaltigkeitsfragen,
  • Zusammensetzung sowie
  • Fachwissen und ihre Fähigkeiten (in Bezug auf die Erfüllung dieser Rolle oder den Zugang zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten).
 

Rz. 57

Unternehmen haben nach ESRS 2.26(a) offenzulegen, ob, durch wen und wie häufig die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, einschl. ihrer jeweiligen Ausschüsse, über wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen (Rz 111), die Umsetzung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit (sog. Due-Diligence-Prüfung) sowie die Ergebnisse und die Wirksamkeit der beschlossenen Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele informiert werden.

Ausweislich ESRS 2.BC33 betrifft diese Offenlegungsanforderung das Verfahren und die Häufigkeit, mit der die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen informiert werden. Die Offenlegung eines solchen Prozesses ergänzt die Informationen, die i. R. d. Offenlegungsanforderung ESRS 2 GOV-1 zur allgemeinen Beschreibung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf die Nachhaltigkeit zur Verfügung gestellt wurden, indem sie d...

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