Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Prof. Dr. Karina Sopp
2.1 Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit ESRS 2
Rz. 8
Im Abschnitt "ESRS 2 Allgemeine Angaben" von ESRS E1 wird zunächst dargelegt, wo die geforderten Angabepflichten aus diesem Abschnitt in der Nachhaltigkeitserklärung zu tätigen sind. Ein Teil der Angaben ist mit den "Allgemeinen Informationen" zu berichten, längsseits der "Allgemeinen Angaben" nach ESRS 2 (ESRS E1, App. D: Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung). Die anderen geforderten Angabepflichten sind bei den themenspezifischen Umweltinformationen zu verorten. Bei der Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 ("Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell") besteht ein Wahlrecht.
Diese Wahlmöglichkeit besteht auch für andere themenspezifische Standards wie z. B. ESRS E4 "Biologische Vielfalt und Ökosysteme". An dieser Stelle empfehlen wir, die Platzierung dieses Berichtselements für alle thematischen Standards, die dieses Wahlrecht beinhalten, einheitlich zu wählen. Die Möglichkeit der Verortung sollte unternehmensspezifisch im jeweiligen Kontext vorgenommen werden. Wenn bspw. ein Unternehmen Angabepflichten nach ESRS E1 und ESRS E4 infolge der Wesentlichkeitsanalyse zu tätigen hat, kann eine gemeinsame Verortung der Angabepflichten im Zusammenhang mit ESRS 2 SMB-3 sinnvoll erscheinen.
Verortung: Allgemeine Informationen |
Verortung: Umweltinformationen |
Verortung: Wahlrecht |
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Tab. 4: Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung – Verortung der Angabepflichten aus ESRS E1 – ESRS 2 Allgemeine Angaben
2.2 Governance: Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-3
Rz. 9
Die Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-3 spezifiziert die allgemeinen Anforderungen über die Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen in Anreizsysteme hinsichtlich klimabezogener Aspekte. Ein berichterstattendes Unternehmen soll angeben, ob und in welcher Weise klimabezogene Informationen zur Bemessungsgrundlage für die Vergütung in den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen beitragen. Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sind definiert als die Governance-Organe mit der größten Entscheidungsbefugnis im Unternehmen, einschl. der dazugehörigen Ausschüsse.
Stellungnahme zu Zweifelsfragen betreffend die Abgrenzung des Personenkreises, der den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen zugehörig ist, bezieht die EFRAG in den Q&A und verweist zur Auslegung auch auf GRI 102.
Falls es im Unternehmen keine Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane gibt, sollten der Geschäftsführer (CEO) und, falls vorhanden, der stellvertretende Geschäftsführer berücksichtigt werden. In einigen Rechtssystemen sind die Leitungsstrukturen zweistufig, d. h. Aufsicht und Leitung sind voneinander getrennt. In diesen Fällen umfasst die Definition der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane beide Ebenen.
Die Angaben beziehen sich auf Anreizsysteme und Vergütungsrichtlinien, welche im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitsaspekten des ESRS E1 stehen. Diese sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und einzelne energiebezogene Aspekte, soweit diese Relevanz für den Klimawandel besitzen.
Rz. 10
Ein berichtspflichtiges Unternehmen hat darzustellen, ob die Leistung der Mitglieder der in Rz 9 genannten Governance-Organe anhand von Emissionsreduktionszielen für THG-Emissionen bemessen wurde. Über solche Emissionsreduktionsziele ist in ESRS E1-4 Angabe zu machen (Rz 37).
Rz. 11
Es ist anzugeben, welcher Teil der Vergütung (in %) der Mitglieder der in Rz 9 angegebenen Organe in der Berichtsperiode mit klimabezogenen Gesichtspunkten zusammenhängt.
2.3 Strategie
2.3.1 ESRS E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz
Rz. 12
Das berichtspflichtige Unternehmen ist zur Angabe seines Übergangsplans zum Klimaschutz (transition plan for climate change mitigation) verpflichtet. Anhang II der ESRS definiert einen Übergangsplan zum Klimaschutz als einen Aspekt der übergeordneten Unternehmensstrategie, welcher die Ziele, Maßnahmen und Ressourcen darlegt, die zur Dekarbonisierung des Unternehmens vorgesehen sind. Die Angaben nach ESRS E1-1 sollen ein Verständnis über die vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Bemühungen zum Klimaschutz des berichtspflichtigen Unternehmens ermöglichen, um zu gewährleisten, dass die Strategie und das Geschäftsmodell kompatibel sind
- mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft,
- mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im globalen Mittel – im Einklang mit dem Pariser Abkommen und
- mit dem Erreichen von Klimaneutralität bis 2050.
Außerdem sollen die Angaben Aufschluss über die etwaige Exposition (exposure) des Unternehmens gegenüber Kohle-, Öl- und Gasaktivitäten ermöglichen. Es wird erwartet, dass bericht...