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§ 6 ESRS E1 – Klimawandel / 2.5.5 Treibhausgasintensität auf der Grundlage der Nettoumsatzerlöse

Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Prof. Dr. Karina Sopp
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Rz. 80

Von der Systematik her vergleichbar mit der Angabe der Energieintensität hat das Unternehmen die Intensität seiner Treibhausgasemissionen zu veröffentlichen. Anders als bei der Energieintensität ist eine gesonderte Berechnung der Treibhausgasintensität für unterschiedliche klimaintensive Sektoren jedoch nicht gefordert. Die Treibhausgasintensität ist eine Information, die Finanzmarktteilnehmer, die der Offenlegungsverordnung[1] unterliegen, zur Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten benötigen (Indikator "THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird"). Eine Differenzierung nach klimaintensiven Sektoren wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 zur Offenlegungsverordnung nicht gefordert.[2]

 

Rz. 81

Die Treibhausgasintensität wird definiert als die THG-Gesamtemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent je Nettoumsatzerlös (ESRS E1.53 f.).

 

Rz. 82

Die Berechnungsformel gem. ESRS E1.AR53(a) lautet wie folgt (wenngleich in der deutschen Sprachfassung der ESRS an dieser Stelle von Währungseinheiten die Rede ist, so kann eine Angabe in EUR daraus abgeleitet werden):

 
Treibhausgasintensität = THG-Emissionen gesamt (t CO2e)
Nettoumsatzerlöse (EUR)

Dieses Ergebnis findet als ein Faktor Verwendung in der Berechnungsformel für den Indikator "THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird" lt. Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288. Die Formel für die Berechnung der THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die von Finanzmarktteilnehmern, die der Offenlegungsverordnung unterliegen, investiert wird, lautet wie folgt:

Die von berichtspflichtigen Unternehmen offenzulegende Treibhausgasintensität gem. ESRS E1 entspricht demzufolge dem zweiten Faktor der Berechnungsformel gem. der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 zur Offenlegungsverord...

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