Rz. 87

Nach der Angabepflicht zur internen CO2-Bepreisung hat das Unternehmen offenzulegen, ob es interne CO2-Bepreisungssysteme implementiert hat.[1] Sofern dies der Fall ist, sind Angaben verpflichtend zu tätigen, inwieweit diese Systeme die Entscheidungsfindung und die Anreizsetzung der Implementierung der klimabezogenen Strategien und Ziele unterstützen (ESRS E1.62). Nach ESRS E1.63 sind folgende Angaben hinsichtlich der CO2-Bepreisungssysteme zu tätigen:

  • die Art des jeweiligen Systems (bspw. die Schattenpreise, welche bei CapEx-Entscheidungen oder Entscheidungen in Investitionen in Forschung und Entwicklung verwendet werden);
  • der spezifische Anwendungsbereich des jeweiligen Systems (Tätigkeiten, geografische Angaben, Unternehmen usw.);
  • die CO2-Preise, die im jeweiligen System angewendet werden, inkl. der kritischen Annahmen zur Bestimmung dieser Preise und der Quelle(n) sowie einer Begründung, aus denen die Relevanz der gewählten Preise für die Anwendung hervorgeht; zusätzlich kann das Unternehmen freiwillig die Methode zur Berechnung der CO2-Preise angeben; hier sollten dann zusätzlich Angaben bzgl. des Umfangs der Verwendung wissenschaftlicher Leitfäden und des Zusammenhangs der künftigen Entwicklung mit wissenschaftlich fundierten Zielpfaden erfolgen;
  • eine Schätzung der Mengen der THG-Bruttoemissionen, die im laufenden Jahr in Scope 1 und Scope 2 (und ggf. Scope 3) unter das jeweilige System fallen; zusätzlich zu den Mengen sollen die Anteile an den THG-Gesamtemissionen offengelegt werden.
 

Rz. 88

Zusätzlich hat das Unternehmen eine kurze Erläuterung zur Übereinstimmung der CO2-Preise, die in internen CO2-Bepreisungssystemen verwendet werden, mit den in den Abschlüssen verwendeten Preisen (ESRS E1.AR65) vorzunehmen. Dies hat für CO2-Preise zu erfolgen, die die folgenden Anwendungsbereiche haben:

  • Bewertung der Nutzungsdauer und des Restwerts von Vermögenswerten (immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen);
  • Wertminderung von Vermögenswerten;
  • Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten, die bei Unternehmensübernahmen akquiriert wurden.
 

Rz. 89

Die Anwendungsanforderungen schlagen zudem eine tabellarische Darstellung der Angabepflicht unter ESRS E1-8 vor (ESRS E1.AR66):

 
Art des internen CO2-Preises

Betreffendes Volumen

(t CO2e)

Angewandte Preise

(EUR/t CO2e)
Beschreibung des Umfangs
CapEx-Schattenpreis      
Forschung und Entwicklung (FuE) Investitionsschattenpreis      
Interne CO2-Gebühren oder -Fonds      
CO2-Preise für die Prüfung von Wertminderungen      
usw.      

Tab. 27: Tabellarische Darstellung quantitativer Informationen zur Anwendung von CO2-Bepreisungssystemen (ESRS E1.AR66)

[1] Siehe zur Berichterstattung über die CO2-Bepreisung auch Sopp, WPg 2023 (im Erscheinen).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Sustainability Office enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge