Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Prof. Dr. Karina Sopp
Rz. 110
ESRS E1 umfasst Angabepflichten hinsichtlich des Klimawandels. In Übereinstimmung mit den anderen Umweltstandards sind Informationen zur Identifikation und zum Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie zu den Zielen und den korrespondierenden Kennzahlen zu geben. ESRS E1 berücksichtigt zwei Dimensionen: Klimaschutz (climate change mitigation) und Anpassung an den Klimawandel (climate change adaptation). Zusätzlich befasst sich ESRS E1 mit Sachverhalten rund um Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien. Insbes. die Folgen des Klimawandels und die dadurch entstehenden Risiken stehen im Zusammenhang mit den Umweltstandards zu "Wasser- und Meeresressourcen" (ESRS E3) und "Biologische Vielfalt und Ökosysteme" (ESRS E4). In seinem Umfang ist der ESRS E1 der umfassendste Umweltstandard. Der Standard ist zu anderen ESRS-Umweltstandards klar abgegrenzt, was die Anwendung erleichtert.
Rz. 111
Die tatsächlich zu berichtenden Datenpunkte nach ESRS E1 unterliegen der Wesentlichkeitsanalyse. Es ist zu erwarten, dass die Mehrzahl der Unternehmen Klimawandel als wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt bewerten oder freiwillig den ESRS E1 anwenden wird.
Rz. 112
Bereits vor der Umsetzung der CSRD haben Unternehmen, die nach der NFRD berichtspflichtig waren, klimarelevante Informationen in ihren nichtfinanziellen Erklärungen veröffentlicht. Ein Großteil der Unternehmen berichtet bisher über Scope 1 und Scope 2, nicht aber über Scope 3. In Anbetracht der Komplexität dieses Indikators wird dies viele Unternehmen vor eine Herausforderung stellen – auch angesichts der obligatorischen externen Verifizierung, die derzeit nur von einer Minderheit der Unternehmen für Scope-3-Emissionen genutzt wird.
Von besonderer Relevanz sind die Offenlegungsanforderungen, die Interaktionen mit anderen EU-Rechtsakten aufweisen. Hier weist ESRS E1 Interaktionen mit der Offenlegungsverordnung (SFDR), der Benchmark-Verordnung, der Säule-3-Berichterstattung nach der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) und dem EU-Klimagesetz auf. Diese Datenpunkte bilden u. a. die Informationsgrundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Finanzmarktakteuren.
Rz. 113
Der Stand zum 31.7.2023 lässt derzeit noch einige Auslegungsfragen offen. So sind derzeit in ESRS E1 Szenarioanalysen nicht explizit gefordert, es werden aber verbindliche Szenarien genannt, die zu berücksichtigen sind. Des Weiteren gibt es Inkonsistenzen in der Übersetzung vom Englischen ins Deutsche, wie z. B. die Nummerierung der Absätze.