Lina Warnke, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 51
Angabepflicht ESRS E2-2 sieht die Offenlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Verschmutzung sowie der dazu bereitgestellten Mittel vor. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu ermöglichen, die ergriffen wurden und geplant sind, um die Ziele und Vorgaben der verschmutzungsbezogenen Konzepte (Rz 44 ff.) zu erreichen (ESRS E2.16 f.).
Bei der Offenlegung der Maßnahmen und Mittel sind zusätzlich zu den in ESRS E2.16 – ESRS E2.19 und den entsprechenden Anhängen definierten Anforderungen die allgemeinen Offenlegungsinhalte, welche in ESRS 2 MDR-A definiert sind, zu befolgen (ESRS E2.17; § 4 Rz 132 ff.). Verfügt ein Unternehmen nicht über Maßnahmen bzgl. Umweltverschmutzung, obwohl der Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich identifiziert wurde, sind Angaben gem. ESRS 2.62 zu tätigen (§ 4 Rz 129).
Als Referenzrahmen für diese Angabepflicht gilt die Industrieemissionsrichtlinie (Rz 7) und die Taxonomie-Verordnung (Rz 14).
Rz. 52
Bei der Offenlegung der verschmutzungsbezogenen Maßnahmen und Mittel kann angegeben werden, welcher Ebene in der nachstehenden Abhilfemaßnahmenhierarchie eine Maßnahme und Ressource zugeordnet werden können:
- Vermeidung von Verschmutzung, einschl. des schrittweisen Verzichts auf Materialien oder Verbindungen, die wesentliche negative Auswirkungen haben (Vermeidung von Verschmutzung an der Quelle);
- Verringerung der Verschmutzung, einschl. des Ausstiegs aus Materialien oder Verbindungen, durch die Erfüllung von Durchsetzungsanforderungen, wie z. B. die Anforderungen an die BVT (Rz 7) oder die Einhaltung der Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gem. der EU-Taxonomie-Verordnung und ihren delegierten Rechtsakten (Minimierung der Verschmutzung);
- Wiederherstellung, Regeneration und Umwandlung von Ökosystemen, in denen eine Verschmutzung stattgefunden hat (Kontrolle der Auswirkungen sowohl von regulären Aktivitäten als auch von Zwischenfällen; ESRS E2.19).
Im von der EFRAG übergebenen ESRS E2 war die Angabe zur Abhilfemaßnahmenhierarchie verpflichtend. Mit dem Konsultationsentwurf 2023 hat die EU diesen Datenpunkt in eine freiwillige Angabe umgewandelt (ESRS E2.19).
Abb. 1 zeigt die Hierarchie der Abhilfemaßnahmen auf, wie sie im EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden" etabliert wurde (ESRS E2.BC29).
Abb. 1: Hierarchie der Abhilfemaßnahmen nach dem EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden"
Rz. 53
Nach den Pflichten für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben Unternehmen gem. § 5 BImSchG Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen durch Immissionen durchzuführen. Hierzu trägt v. a. die Beschaffenheit der Anlage bei. Maßnahmen in diesem Bereich sind in erster Linie vom Betreiber zu bestimmen, können aber auch durch behördliche Vorgaben vorgegeben werden. Beispiele für Maßnahmen sind Sicherheitsvorkehrungen wie Warn- und Alarmanlagen oder Schutzvorkehrungen gegen Brand- und Explosionsgefahr. In bestimmten Fällen können auch Kompensationsmaßnahmen zur Verlagerung der Emissionen möglich sein. Zu beachten sind jedoch gewisse Vorgaben, etwa dass dieselben Immissionsarten und Einwirkungsobjekte betroffen sein müssen. Verbesserungen in anderen Regionen oder ein reduzierter Ausstoß anderer Schadstoffe sind daher keine geeignete Möglichkeit. Zudem können bei der Genehmigung konkrete Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung vorgegeben werden, etwa in Form von Vorgaben zum Einbau eines Staubfilters, eines Verbots bestimmter Lösungsmittel und Vorgaben zur Verwendung bestimmter anderer Mittel, Vorgaben zur Vermeidung von Lärmbelästigung wie Ruhezeiten oder das Geschlossenhalten von Hallentoren. Weitere Begrenzungsmaßnahmen können sich aus Vorgaben zu Emissionsgrenzwerten (Rz 61) ergeben.
Praxis-Beispiel FCN Basaltwerke – Luftemissionen
"Bei der Verarbeitung von Basaltgestein, etwa zu Edelsplitt, entsteht bei den Brech- und Klassiervorgängen zwangsläufig Staub. Um zu verhindern, dass zu viel Staub in die Umgebungsluft gelangt, sind die Produktionsanlagen mit Luftreinhaltungsanlagen wie zum Beispiel Filtertüchern ausgestattet. Hiermit ist es möglich, die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte deutlich zu unterschreiten. Zudem werden Fahrwege bei trockener Witterung befeuchtet, um zusätzliche Staubemissionen zu verringern. Weitere beispielsweise bei der Herstellung von Asphalt entstehende Emissionen wie etwa Schwefeldioxid werden ebenfalls regelmäßig überwacht und die Grenzwerte selbstverständlich eingehalten. Wir erstellen alle vier Jahre eine Emissionserklärung. Würde hierbei eine Grenzwertüberschreitung festgestellt, muss das Unternehmen sofort Nachbesserungen vornehmen. Dies wird selbstverständlich in allen Untergesellschaften von FCN beachtet und eingehalten."
Praxis-Beispiel BASF – Wasseremissionen
„Gewässerschutz
Wir wollen Emissionen aus unseren Produktionsprozessen in das Wasser kontinuierlich reduzieren, wir verwenden das Abwasser wo möglich wieder und verfügen...