Rz. 9

Anlage C des ESRS 1 enthält stufenweise Bestimmungen für die Offenlegungsanforderungen oder für die Datenpunkte der Offenlegungsanforderungen in den aktuellen ESRS, die im ersten Jahr/in den ersten Jahren der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung nach den ESRS weggelassen werden können oder nicht anwendbar sind (ESRS 1.136).

 

Rz. 10

Erleichterungen bestehen für ESRS E3-5 ("Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen"). Das Unternehmen kann die in ESRS E3-5 vorgeschriebenen Angaben für das erste Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung weglassen. In den ersten drei Jahren reichen qualitative Angaben zur Erfüllung der Angabepflichten aus. Aufgrund des engen Zeitplans für die Umsetzung der Regelungen ist dies eine wesentliche Erleichterung für die Unternehmen, da oftmals die entsprechenden Instrumente zur Messung der finanziellen Auswirkungen erst noch implementiert werden müssen.

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