Julius Hansen, Gerrit Herder
Rz. 11
Im Gegensatz zu den konsultierten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung hat eine Berichterstattung gem. der finalen Standards grds. nur zu erfolgen, sofern ein Nachhaltigkeitsthema als wesentlich erachtet wird. Der Wegfall der sog. "rebuttable presumption", wonach grds. jedes Thema als wesentlich einzustufen war und Angaben dazu nur unterlassen werden konnten, sofern Unternehmen jeweils erläutern konnten, dass eine Wesentlichkeit konkret im Einzelfall nicht gegeben ist, kann als eine deutliche Erleichterung in der Berichterstattung angesehen werden. Allerdings wurden im Zuge des Wegfalls einige von der Wesentlichkeitsfrage unabhängige, berichtspflichtige Teile neu geschaffen. So sind – unabhängig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsbewertung – die Berichtsanforderungen des ESRS 2 (d. h. alle im ESRS 2 festgelegten Angabepflichten und Datenpunkte) und Angabepflichten mit der Kennzeichnung IRO-1 ("Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen") aus den themenbezogenen Standards offenzulegen (ESRS 1.29). Dies beinhaltet, neben dem gesamten ESRS 2, die Angabepflichten aus den folgenden themenbezogenen Standards (ESRS 2, Anlage C):
Rz. 12
Sofern ein Nachhaltigkeitsaspekt im Zuge der durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich erachtet wird (Rz 11), sind die jeweiligen ESRS-Angabepflichten zu erfüllen. Nach ESRS 1.34 ist jedoch eine Berichtspflicht für Parameter nicht gegeben, sofern diese als unwesentlich angesehen werden können und das Ziel der Berichtsanforderungen durch das Auslassen nicht beeinträchtigt wird. Tritt indes der Fall ein, dass ein themenspezifischer ESRS in Gänze als nicht wesentlich erachtet wird, so kann dies kurz erläutert werden (ESRS 1.32).
Rz. 13
Eine ESRS-konforme Berichterstattung erfordert vielfach ein Aufsetzen neuer bzw. das Verfeinern bereits bestehender Prozesse zur Erhebung der notwendigen qualitativen und quantitativen Informationen. Dies sollte regelmäßig durch eine sog. Gap-Analyse unterstützt werden.
Rz. 14
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat nach ESRS 1.63 grds. die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens einzubeziehen. Allerdings ist für den Zeitraum der ersten 3 Jahre nach Inkrafttreten der CSRD vorgesehen, dass Unternehmen keine Informationen über die Wertschöpfungskette veröffentlichen müssen, sofern die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind ("Phase-in"; Rz 17). Für diesen Fall ist darzulegen,
- welche Anstrengungen unternommen wurden, um diese Informationen zu beschaffen,
- warum die Informationen nicht beschafft werden konnten und
- wie die Informationen in Zukunft beschafft werden sollen.