(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise

 

a)

die zuständige Behörde unterrichtet;

 

b)

der zuständigen Behörden nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:

  • die Umstände des Unfalls,
  • die beteiligten gefährlichen Stoffe,
  • die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten,
  • die eingeleiteten Sofortmaßnahmen;
 

c)

die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,

  • um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern,
  • um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
 

d)

die Informationen aktualisiert, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.

 

(2) Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde,

 

a)

sicherzustellen, daß alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;

 

b)

durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des schweren Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;

 

c)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;

 

d)

Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben.

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