Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
Rz. 9
Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben bezieht sich die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 1 Satz 1 HGB nur auf börsennotierte AG und solche AG, die ausschl. andere Wertpapiere (etwa Schuldverschreibungen) zum Handel am organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien mit Wissen der Ges. über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG (in Deutschland grds. der Freiverkehr) gehandelt werden.
Rz. 10
Durch das BilMoG wurde hierdurch auf den ersten Blick neben der börsennotierten AG nach § 3 Abs. 2 AktG und der kapitalmarktorientierten KapG nach § 264d HGB eine weitere Kategorie in das Gesetz eingefügt. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung nach § 161 AktG wurde entsprechend erweitert. Bei genauer Betrachtung fällt allerdings auf, dass diese "neue Kategorie" letztlich deckungsgleich mit der Gruppe der kapitalmarktorientierten Unt ist (ausführlich § 315d Rz 2).
Die Erklärung zur Unternehmensführung kann durch andere Unt auch freiwillig erfolgen.
Rz. 11
Wie schon zuvor, handelt es sich bei der Entsprechungserklärung nach § 161 Abs. 1 AktG um eine gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Ges. Hiervon abweichend ist für die Erstellung der Erklärung zur Unternehmensführung allein der gesetzliche Vertreter der Ges., also der Vorstand, verantwortlich. Der Aufsichtsrat ist allerdings in den Erstellungsprozess mit einzubeziehen, weswegen dieser auch eine Gestaltungsverantwortung für die Angaben trägt, die ihn unmittelbar betreffen. Die Notwendigkeit eines Einbezugs des Aufsichtsrats in die Abfassung der Erklärung ergibt sich insb. mit Blick auf die nach Abs. 2 Nr. 3 geforderte Beschreibung der Arbeitsweise des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, die i. S. d. Corporate Governance durch den Aufsichtsrat selbst erfolgen sollte. Die Erklärung hat jedenfalls durch Vorstand und Aufsichtsrat der Ges. zu erfolgen.