Prof. Dr. Stefan Müller, Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann
1 Übersicht
Rz. 1
Der durch das CSRD-UmsG neu einzufügende § 289h HGB-E sieht vor, dass die Versicherungen der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Inlandsemittenten dort im neuen Siebenten Titel "Versicherungen hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts" zusammengeführt werden. Dies betrifft die Versicherungen zum JA in Abs. 1 ("Bilanzeid", derzeit § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB, der aufgehoben wird) und zum Lagebericht in Abs. 2 Satz 1 ("Lageberichtseid", derzeit § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB, der ebenfalls aufgehoben wird). Dies soll laut der Begründung des RegE der Übersichtlichkeit sowie der Klarstellung dienen, dass beide Erklärungen eigenständige, von JA und Lagebericht jeweils zu trennende Rechnungslegungsunterlagen sind.
2 Bilanzeid
Rz. 2
§ 289h Abs. 1 HGB-E enthält inhaltlich unverändert die Vorschriften zum "Bilanzeid", die derzeit in § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB enthalten sind. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag das CSRD-UmsG noch nicht in einer verabschiedeten Form vor. Für Näheres s. daher § 264 Rz 88 ff.
3 Lageberichtseid
Rz. 3
In § 289h Abs. 2 Satz 1 HGB-E werden die Vorschriften zum "Lageberichtseid" leicht verändert übernommen, die zuvor in § 289 Abs. 12 Satz 5 HGB enthalten waren. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag das CSRD-UmsG noch nicht in einer verabschiedeten Form vor. Für Näheres s. daher § 289 HGB Rz 70 ff.
Mit § 289h Abs. 2 Satz 2 HGB-E soll der Lageberichtseid entsprechend den Vorgaben in Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Transparenzrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung inhaltlich erweitert werden.
4 Zusammengefasste Erklärung
Rz. 4
§ 289h Abs. 3 HGB-E erlaubt künftig, Bilanz- und Lageberichtseid in einer gemeinsamen Erklärung zusammenzufassen.