Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
Rz. 12
Durch das CSRD-UmsG wird der Titel des § 289c HGB-E in "Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts; Verordnungsermächtigung" geändert. § 289c HGB-E enthält Regelungen zum Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts und setzt Art. 2 Nr. 17 sowie Art. 19a Abs. 1 bis 4 der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD eingefügten Fassung um.
Ziel des § 289c HGB-E ist es, die Transparenz über die Nachhaltigkeitsleistung von Unt zu erhöhen und damit einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele und zur Förderung einer nachhaltigen Wirtschaft zu leisten. Durch die detaillierten Berichtspflichten sollen Unt angehalten werden, Nachhaltigkeitsaspekte systematisch in ihre Geschäftsstrategien und Entscheidungsprozesse zu integrieren. Der § 289c HGB-E ist hierbei eine nahezu 1:1- Umsetzung der Vorgaben der CSRD.
Der § 289c Abs. 2–5 HGB-E konkretisiert die inhaltlichen Anforderungen an den Nachhaltigkeitsbericht. Der § 289c Abs. 2 HGB-E enthält zunächst eine Aufzählung von verschiedenen Berichtsvorgaben mit Nachhaltigkeitsbezug. Hierbei geht es insb. darum, dass Unt darlegen, wie und in welchem Umfang Nachhaltigkeitsbelange innerhalb der Unternehmensführung berücksichtigt werden. Nach § 289c Abs. 3 HGB-E sind ferner Angaben zum Prozess zur Informationsermittlung zu machen. § 289c Abs. 4 HGB-E regelt die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette des Unt. § 289c Abs. 5 HGB-E enthält Vorgaben zur Integration von Verweisen auf Angaben im Lagebericht bzw. auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge.
Während die bisherige nichtfinanzielle Berichterstattung nach § 289b HGB relativ flexibel ausgestaltet war und den Unt die Möglichkeit bot, nationale oder internationale Rahmenwerke zur Berichterstattung zu wählen, führt § 289c HGB-E in Verbindung mit den ESRS eine verpflichtende und detaillierte Berichtsstruktur ein. In Abs. 6 Satz 1 regelt § 289c HGB-E daher die verpflichtende Anwendung der von der Europäischen Kommission erlassenen European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die seit dem 31.7.2023 in einem 1. Set von zwölf Standards vorliegen. Weiterhin sieht § 289c Abs. 6 Satz 2 HGB-E eine Verordnungsermächtigung vor, durch die das Bundesministerium der Justiz ermächtigt wird, angenommene delegierte Rechtsakte näher zu bezeichnen. Konkreter s. § 315c Rz 10.
Der Anwendungsbereich des § 289c HGB-E erstreckt sich auf Unt, die gem. § 289b HGB-E verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Dies betrifft insb. große Kapitalgesellschaften und kapitalmarktorientierte Unt (vgl. ausführlich § 289b Rz 22).