Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
Rz. 23
Gem. § 289c Abs. 4 HGB-E sollen, soweit für das Verständnis erforderlich, die Angaben nach § 289c Abs. 1 und 2 HGB-E auch Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit und zur Wertschöpfungskette umfassen, einschl. Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsbeziehungen und Lieferketten. Dies erweitert den Betrachtungsrahmen auf die gesamte Wertschöpfungskette und unterstreicht die Notwendigkeit, Nachhaltigkeitsaspekte auch bei Lieferanten und Geschäftspartnern zu berücksichtigen. Die Informationen sollen sowohl die Lieferkette (Upstream) als auch die Vertriebskette (Downstream) des Unt umfassen. Die Wertschöpfungskette ist dabei nicht auf die EU beschränkt, sondern weltweit zu betrachten. Mit § 289c Abs. 4 HGB-E wird Artikel 19a Abs. 3 der Bilanzrichtlinie, wie sie durch die CSRD ergänzt wurde, umgesetzt.
Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber für die ersten drei Jahre eine Übergangsregelung vorsieht, die es Unt ermöglicht, auf bestimmte Angaben zur Wertschöpfungskette zu verzichten, sofern bestimmte Erläuterungen und Begründungen gegeben werden.
Der Gesetzgeber sieht das Einführungsgesetz zum HGB-E in Abs. 5 eine Übergangsregelung vor: In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Berichtspflicht können Unt. auf bestimmte Angaben zur Wertschöpfungskette verzichten, sofern sie:
- erläutern, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen zu erhalten,
- begründen, warum nicht alle Informationen eingeholt werden konnten,
- darlegen, welche Pläne bestehen, um künftig die Informationen einzuholen.
Diese Regelung berücksichtigt die praktischen Schwierigkeiten bei der Erhebung von Daten entlang der gesamten Wertschöpfungskette respektive bei Lieferanten und Geschäftspartnern und gibt Unt Zeit, entsprechende Prozesse aufzubauen.
Zu beachten ist, dass die Offenlegung von Informationen über die Wertschöpfungskette in Konflikt mit Datenschutzbestimmungen und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen stehen kann. Unt müssen hier einen Ausgleich finden zwischen Transparenzanforderungen und rechtlichen Verpflichtungen zum Schutz sensibler Informationen.
Bei der Berichterstattung über die Wertschöpfungskette sind insb. die Anforderungen des ESRS 1.62 ff. zu beachten.