Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
Rz. 10
§ 289b HGB enthält die Grundnorm von Art. 19a der Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSR-RL, dass KapG ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern haben. Dafür präzisiert Abs. 1 zunächst den Anwendungsbereich. Die Berichtspflicht betrifft nach derzeitiger Rechtslage nur KapG und KapCoGes i. S. d. § 264a HGB, die "groß" i. S. d. § 267 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 5 HGB, soweit sie im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und zugleich kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB sind. Die in § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB enthaltene Fiktion, nach der eine kapitalmarktorientierte KapG i. S. d. § 264d HGB automatisch als "groß" gilt, ist nicht anwendbar. Die Größenkriterien nach § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB müssen vielmehr tatsächlich erfüllt sein. Für die Frage, ob der Schwellenwert von 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt übertroffen wird, sind grds. zwei aufeinanderfolgende Abschlussstichtage zu betrachten, während im Falle von Neugründungen und Umwandlungen i. d. R. nur ein Abschlussstichtag maßgeblich ist (entsprechend § 267 Abs. 4 HGB).
Rz. 11
Die Regelung, dass die nichtfinanzielle Erklärung auch durch Kreditinstitute und VersicherungsUnt zu erstellen ist, sofern sie "groß" i. S. d. § 267 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 5 HGB sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, erfolgt nicht in § 289b HGB, sondern in den ergänzenden Vorschriften für Unt bestimmter Geschäftszweige, hier insb. in den §§ 340a und 341a HGB.
Rz. 12
§ 289b Abs. 1 Satz 3 HGB räumt die Möglichkeit ein, dass die KapG zur Vermeidung von Redundanzen in der nichtfinanziellen Erklärung, sofern sie einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen kann. Dieser Wortlaut des § 289b HGB impliziert jedoch im Umkehrschluss, dass eine Vollintegration der nichtfinanziellen Angaben an verschiedenen Stellen im Lagebericht gemacht werden kann, auch ohne einen gesonderten Abschnitt zu bilden. In jedem Fall sind die inhaltlichen Vorgaben der §§ 289c bis 289e HGB zu erfüllen.