Tanja Traub, Daniel Schwab
Der Konzern Hamburg vereint Organisationen unterschiedlicher Rechtsform – öffentlich-rechtliche und privatrechtliche – unter seinem Dach. Die gewählte Rechtsform ist maßgeblich für das anzuwendende Regelwerk. Daher wirken sich die neuen Berichtspflichten gemäß CSRD in unterschiedlichem Maße auf die Rechnungslegung der öffentlichen Unternehmen aus:
Landesbetriebe und Sondervermögen sind Bestandteil der Rechtsperson Freie und Hansestadt Hamburg. Sie sind lediglich organisatorisch aus Gründen der Verwaltungsökonomie verselbstständigt. Nach § 106 Abs. 4 LHO gelten für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung. Einzelheiten regeln die VV zu § 106 LHO.
Der dynamisch ausgestaltete Verweis auf das HGB soll gewährleisten, dass die Rechnungslegung der in den Konzernabschluss der Stadt einbezogenen Organisationen einheitlichen Grundlagen folgt. Dies vermeidet Neubewertungen im Rahmen der Abschlusserstellung – auf die Erstellung sogenannter Handelsbilanzen II kann weitgehend verzichtet werden.
Die VV zu § 106 LHO verweisen hinsichtlich des Lageberichts auf § 289 HGB. Es werden einige Punkte genannt, die zwingend im Lagebericht aufzugreifen sind. Novellierungen des HGB schlügen sich somit unmittelbar in der Rechnungslegung der Landesbetriebe und Sondervermögen nieder, es sei denn, der Regelungsgeber trifft in den VV zu § 106 LHO anderweitige Regelungen. Diese Entscheidung ist angesichts der zu erwartenden Neufassung des § 289 HGB zu treffen.
Für Organisationen des Konzerns in öffentlich-rechtlicher Rechtform – Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts – fordert § 99 LHO eine Rechnungslegung, die sich nach den handelsrechtlichen Vorgaben für große Kapitalgesellschaften richtet. Diese Organisationen werden durch Errichtungsgesetze errichtet, welche in Hamburg im Zuge der Einführung der kaufmännischen Rechnungslegung vereinheitlicht wurden. Sie folgen hinsichtlich der Rechnungslegung § 99 LHO. Auch hier wurde aus Gründen einer konzerneinheitlichen Bilanzierung der Verweis auf das Handelsrecht dynamisch ausgestaltet. Diese Organisationen wären damit von einer Änderung des Handelsgesetzbuches unmittelbar betroffen. Gleichwohl könnte der Landesgesetzgeber erwägen, die Errichtungsgesetze anzupassen und in ihnen spezielle Regelungen für die Berichterstattung zu verankern.
Organisationen in privatrechtlicher Verfassung – Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften – unterliegen qua Rechtsform den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs. Folglich sind die Bestimmungen der CSRD für all diese öffentlichen Unternehmen unmittelbar einschlägig, soweit sie in ihren Anwendungsbereich fallen; mithin große Kapitalgesellschaften im Sinne der CSRD sind. Hier hat der Landesgesetzgeber keinerlei Spielraum.
Aber auch diejenigen öffentlichen Unternehmen des Konzerns Hamburg sind betroffen, die aufgrund ihrer Größenklasse eigentlich von der Anwendung der CSRD befreit wären. Denn § 65 Abs. 1 Nr. 4 LHO insistiert, dass sich die Stadt Hamburg an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur dann beteiligen soll, wenn "gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht (...) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden." Somit sind alle öffentlichen Unternehmen, die privatrechtlich verfasst sind, auch kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften, von der zu erwartenden Neufassung des § 289 HGB betroffen und müssten eine Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD vorlegen. Freilich steht es dem Regelungsgeber frei, die Vorgaben des § 65 LHO neu zu fassen.
Abbildung 3 fasst die Rechnungslegungsvorgaben für Kernverwaltung und Konzernorganisationen zusammen.
Abb. 3: Vorgaben für die Rechnungslegung im Konzern Hamburg
Die Rechnungslegungspraxis der Kernverwaltung und der öffentlichen Unternehmen ist somit unmittelbar von der zu erwartenden Novellierung des Handelsrechts im Zuge der CSRD betroffen, wenngleich in unterschiedlichem Maße.
Es obliegt nun dem Regelungsgeber für die verschiedenen Einheiten klarstellende Regelungen in den einschlägigen Vorschriften zu treffen.