Prof. Dr. Karina Sopp, Dr. Martin Altenburger
Lt. ESRS 1.67 sollen verbundene oder gemeinsame Unternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert oder im Jahresabschluss anteilsmäßig konsolidiert werden und Teil der Wertschöpfungskette des berichtspflichtigen Unternehmens sind, in dessen Nachhaltigkeitsbericht analog zum Ansatz für die anderen Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette inkludiert werden. In solch einem Fall ist nicht der Anteilsbesitz für die berücksichtigten Daten der verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen bei der Bestimmung von Auswirkungsparametern entscheidend; stattdessen ist über die Auswirkungen, welche im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen des Unternehmens und dessen Produkten und Dienstleistungen stehen, zu berichten.
Ein Blick auf ESRS 1.63 zeigt, dass ein Bericht erstattendes Unternehmen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen i. V. m. seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette in seinen Nachhaltigkeitsbericht aufnehmen soll. Dabei sollen sowohl die Ergebnisse des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und der Bewertung der Wesentlichkeit als auch alle spezifischen Anforderungen anderer ESRS in Bezug auf die Wertschöpfungskette berücksichtigt werden. Auch bei der Bewertung der Auswirkungen, Risiken und Chancen der Nachhaltigkeitsaspekte der Wertschöpfungskette soll das berichtende Unternehmen nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit vorgehen. Eine wichtige Information für Unternehmen ist jedoch, dass lt. ESRS 1.64 nicht über jeden einzelnen Akteur in der Wertschöpfungskette berichtet werden muss, sondern lediglich über wesentliche Aspekte bzgl. der unternehmensübergreifenden vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette.
Unterschiedliche wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte in der Wertschöpfungskette
Sind verschiedenartige Nachhaltigkeitsaspekte für unterschiedliche Teile der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens wesentlich, so sind nur Informationen zu jenen Teilen der Wertschöpfungskette zu berichten, für welche der Aspekt wesentlich ist. Diese Erleichterung seitens der ESRS erlaubt ein aggregiertes Sammeln von Informationen und sollte den Aufwand bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Vergleich zur Vorgehensweise bei einer Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen deutlich verringern.
Gem. der Definition in den ESRS sind Geschäftsbeziehungen sämtliche Beziehungen zu Geschäftspartnern, Betrieben in der Wertschöpfungskette und anderen Stellen, die unmittelbar mit den eigenen Geschäftstätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen in Zusammenhang stehen, und sind nicht auf direkte Vertragsverhältnisse beschränkt. Insofern berücksichtigen sie auch indirekte Geschäftsbeziehungen innerhalb der Wertschöpfungskette, welche über die erste Ebene hinausgehen, inkl. Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen oder Investitionen.
Agiert bspw. ein Gemeinschaftsunternehmen als Lieferant von Bauteilen für ein Unternehmen und verursacht durch eine neue Produktionsmethode einen höheren Verbrauch an CO2-Emissionen, ist zu prüfen, ob dieser Mehrverbrauch in Zusammenhang mit den ans Unternehmen gelieferten Produkten steht. Falls dies zutreffen sollte, so sind die unmittelbaren Auswirkungen durch die Geschäftsbeziehung i. R. d. Wertschöpfungskette des Unternehmens zu berücksichtigen und nicht der Anteil am (gesamten) Mehrverbrauch errechnet analog zum Anteil des Kapitalbesitzes. Falls der Mehrverbrauch des Gemeinschaftsunternehmens in keinem Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung des Unternehmens steht, so kann der Mehrverbrauch trotz des Kapitalbesitzes gänzlich unberücksichtigt bleiben.