Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Umnutzung, Modernisierung und Betrieb spezieller Anlagen für die Behandlung gefährlicher Abfälle, einschließlich der Verbrennung nicht recyclingfähiger gefährlicher Abfälle (Verfahren D10), der biologischen Behandlung gefährlicher Abfälle (Verfahren D8) und der chemisch-physikalischen Behandlung (Verfahren D9).
Die Tätigkeit umfasst weder
a) |
Beseitigungsverfahren (gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG) für gefährliche Abfälle wie die Deponierung oder dauerhafte Lagerung, |
b) |
noch die Verbrennung recyclingfähiger gefährlicher Abfälle und die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, |
c) |
noch die Behandlung und Entsorgung toxischer lebender oder toter Tiere und anderer verunreinigter Abfälle, |
d) |
noch die Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle. |
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.22, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
1. |
Für alle Abfallbehandlungsverfahren erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien: |
1.1. |
Je nach Art der Tätigkeit erfüllt die Tätigkeit die Anforderungen, die entweder in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung oder in den Schlussfolgerungen zu den BVT für die Abfallverbrennung festgelegt sind. Anlagen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Verfahren gewährt wurde, gelten nicht als konform mit den technischen Bewertungskriterien. |
1.2. |
Während der Verfahren zur Vorabkontrolle werden mindestens die folgenden Informationen gesammelt:
a) |
vorgesehenes Datum der Ankunft in der Abfallbehandlungsanlage, |
b) |
Kontaktdaten des Abfallerzeugers, Sektor, aus dem der Abfall stammt, und Art des Verfahrens, durch das der Abfall erzeugt wird, einschließlich der Variabilität des Verfahrens, |
c) |
geschätzte Menge, die pro Lieferung und Jahr an den Betreiber geliefert werden soll, |
d) |
Beschreibung des Abfalls, einschließlich Zusammensetzung der gefährlichen Eigenschaften des Abfalls, des Abfallcodes und des geeigneten Behandlungswegs. |
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1.3. |
Während der Annahmeverfahren sind die folgenden Elemente vorhanden:
a) |
eine Aufnahmeeinrichtung, die mit einem Labor zur Analyse von Proben vor Ort ausgestattet ist und über dokumentierte analytische Standardarbeitsverfahren verfügt, wobei die Möglichkeit besteht, akkreditierte externe Vertragslabore mit Analysen zu beauftragen; |
b) |
ein dokumentiertes Probenahmeverfahren in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen, z. B. EN 14899:2005, |
c) |
eine dokumentierte Analyse der einschlägigen physikalisch-chemischen Parameter für die Behandlung, |
d) |
ein spezifischer Lagerbereich für Quarantäneabfälle sowie schriftliche Verfahren für den Umgang mit nicht angenommenen Abfällen. |
Das Personal, das mit der Vorabnahme und Annahme von Abfällen befasst ist, ist aufgrund seines Berufs oder seiner Erfahrung in der Lage, alle erforderlichen Fragen zur Behandlung der Abfälle in der Abfallbehandlungsanlage zu beantworten. Die Verfahren sind nur dann für die Vorabnahme und Annahme von Abfällen in der Abfallbehandlungsanlage vorgesehen, wenn ein geeigneter Behandlungsweg zur Verfügung steht und der Entsorgungs- oder Verwertungsweg für das Ergebnis der Behandlung festgelegt ist. Bei der "Vermengung oder Vermischung" (gemäß Anhang I Abschnitt 5.1 Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU) setzt der Betreiber die Verdünnung nicht ein, um die Konzentration eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe in den Abfällen zu senken, mit dem Ziel, dass das resultierende Abfallgemisch als "nicht gefährliche Abfälle" eingestuft wird und somit in Anlagen behandelt werden kann, die nicht für die Behandlung gefährlicher Abfälle vorgesehen sind. Die Verdünnung wird nicht als "Ersatz" für eine angemessene Abfallbehandlung verwendet. |
2. |
Für die physikalisch-chemische Behandlung fester oder pastöser Abfälle gilt, dass jede Behandlung zum Zweck der Abfallbehandlung vor der endgültigen Beseitigung, z. B. auf Deponien für gefährliche Abfälle, so konzipiert ist, dass sie die folgenden Anforderungen erfüllt:
a) |
Begrenzung der maximalen Konzentration des gesamten organischen Kohlenstoffs (Total Organic Carbon, TOC) in den einzelnen Abfällen, die auf die Deponie gelangen, auf 6 %, |
b) |
Begrenzung des Gehalts an gelöstem organisch gebundenem Kohlenstoff (Dissolved Organic Carbon, DOC) in der Trockenmasse auf 1 000 mg/kg nach einem Auslaugungstest mit L/S = 10 l/kg auf der Grundlage der EU-Norm EN 12457-2:2002. |
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3. |
Bei der physikalisch-chemischen Behandlung von heizwertreichen Abfällen werden Maßnahmen ergriffen, um eine Verdünnung und Verbreitung gefährlicher Stoffe zu vermeiden und um zu verhindern, dass durch eine unsachgemäße abschließende Behandlung von heizwertreichen Abfällen hohe Mengen an Schadstoffen in die... |