Beschreibung der Tätigkeit
Die Tätigkeit umfasst Folgendes:
a) |
Dekontaminierung oder Sanierung von Böden und Grundwasser in dem verunreinigten Gebiet, entweder On-site oder Off-site, insbesondere durch physikalische, chemische oder biologische Verfahren; |
b) |
Dekontaminierung oder Sanierung von verunreinigten Industrieanlagen oder -standorten; |
d) |
Beseitigung von Ölaustritten und anderen Verschmutzungen:
|
e) |
Beseitigung von gefährlichen Stoffen, Gemischen oder Produkten, wie Asbest oder bleihaltiger Farbe; |
f) |
sonstige spezialisierte Tätigkeiten zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung; |
g) |
Aufräumarbeiten nach Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Erdbeben; |
h) |
Sanierung stillgelegter Bergbaustandorte oder Altlasten, die nicht mit Einnahmen aus der Rohstoffförderung im Zusammenhang stehen; |
i) |
Einschließungsmaßnahmen, hydraulische Barrieren, aktive und passive Barrieren zur Begrenzung oder Verhinderung des Austritts von Schadstoffen. |
Die Tätigkeit umfasst ferner alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung, Planung, Überwachung und Nachbereitung der Dekontaminierungs- oder Sanierungstätigkeiten selbst erforderlich sind, z. B.:
a) |
vorbereitende Untersuchungen, einschließlich Datenerfassung und Vermessung (insbesondere geologischer oder hydrologischer Art), technische Machbarkeits- und Umweltverträglichkeitsstudien, die zur Bestimmung des Sanierungsprojekts erforderlich sind; |
b) |
Überwachung und Kontrolle der Sanierungsmaßnahmen, einschließlich:
|
c) |
Abriss von verunreinigten Gebäuden oder anderen Bauwerken, Demontage von großen Maschinen und Anlagen (d. h. Stilllegung) und Entfernung von Oberflächenversiegelung und Betonierung; |
d) |
Erdbewegungen oder Baggerarbeiten, einschließlich Aushub, Aufschüttung, Nivellierung, Bau oder Verstärkung von Begrenzungsmauern oder Zäunen, Hauptzugangs- und internen Straßen sowie alle anderen für die Sanierung erforderlichen Tätigkeiten; |
e) |
Durchführung sonstiger Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltverschmutzung, um die in der Umweltgenehmigung für das Sanierungsprojekt auferlegten Bedingungen zu erfüllen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit des Betriebs vor Ort und der Gesundheit der Beschäftigten (z. B. Brandschutz, Hochwasserschutz und Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle), Schutz der Beschäftigten, Zugangskontrollen zum Gelände, Management invasiver Arten vor oder während der Dekontaminierung oder Sanierung, Verstärkungsmaßnahmen, die vor oder während der Dekontaminierung durchgeführt werden. |
Diese Tätigkeit umfasst nicht:
a) |
die Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft, |
b) |
die Reinigung von Wasser für die Wasserversorgung, |
c) |
die Dekontaminierung oder Sanierung von kerntechnischen Anlagen und Standorten, |
d) |
die Behandlung und Beseitigung gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfälle, die mit der Verunreinigung des Standorts nicht zusammenhängen, |
e) |
die morphologische Sanierung, |
f) |
die Sanierung rechtlich nicht konformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden, die mit dem verunreinigten Standort nicht zusammenhängen (siehe Abschnitt 2.3 dieses Anhangs), |
g) |
die Notdienste (siehe Anhang II Abschnitt 14.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139), |
h) |
das Kehren und Bewässern von Straßen im Freien. |
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere 39, 33.20, 43.11, 43.12, 71.12, 71.20, 74.90 und 81.30, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
2. |
Die betreff... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Sustainability Office enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen