Beschreibung der Tätigkeit
Die Tätigkeit umfasst Folgendes:
a) |
Dekontaminierung oder Sanierung von Böden und Grundwasser in dem verunreinigten Gebiet, entweder On-site oder Off-site, insbesondere durch physikalische, chemische oder biologische Verfahren; |
b) |
Dekontaminierung oder Sanierung von verunreinigten Industrieanlagen oder -standorten; |
c) |
Dekontaminierung oder Sanierung von Oberflächengewässern und ihren Ufern nach einer unfallbedingten Verunreinigung, z. B. durch Auffangen von Schadstoffen oder durch physikalische, chemische oder biologische Verfahren; |
d) |
Beseitigung von Ölaustritten und anderen Verschmutzungen:
i) |
auf oder in Oberflächengewässern wie Flüssen, Seen, Küstengewässern oder Übergangsgewässern, |
iii) |
auf oder in Meeresgewässern im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG, |
iv) |
auf oder in Sedimenten (für alle Arten von Oberflächengewässern), |
v) |
in aquatischen Ökosystemen, |
vi) |
auf oder in Gebäuden, |
vii) |
auf dem oder im Boden, |
viii) |
in Landökosystemen; |
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e) |
Beseitigung von gefährlichen Stoffen, Gemischen oder Produkten, wie Asbest oder bleihaltiger Farbe; |
f) |
sonstige spezialisierte Tätigkeiten zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung; |
g) |
Aufräumarbeiten nach Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Erdbeben; |
h) |
Sanierung stillgelegter Bergbaustandorte oder Altlasten, die nicht mit Einnahmen aus der Rohstoffförderung im Zusammenhang stehen; |
i) |
Einschließungsmaßnahmen, hydraulische Barrieren, aktive und passive Barrieren zur Begrenzung oder Verhinderung des Austritts von Schadstoffen. |
Die Tätigkeit umfasst ferner alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung, Planung, Überwachung und Nachbereitung der Dekontaminierungs- oder Sanierungstätigkeiten selbst erforderlich sind, z. B.:
a) |
vorbereitende Untersuchungen, einschließlich Datenerfassung und Vermessung (insbesondere geologischer oder hydrologischer Art), technische Machbarkeits- und Umweltverträglichkeitsstudien, die zur Bestimmung des Sanierungsprojekts erforderlich sind; |
b) |
Überwachung und Kontrolle der Sanierungsmaßnahmen, einschließlich:
i) |
Probenahme von Boden, Wasser, Sediment, Biota oder anderen Materialien, |
ii) |
Laboranalyse von Proben, um die Art der Schadstoffe und deren Konzentration zu ermitteln, |
iii) |
Installation, Betrieb und Wartung von Überwachungseinrichtungen und -geräten, z. B. zur Überwachung verwendete Grundwassermessstellen innerhalb und außerhalb des sanierten Standorts; |
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c) |
Abriss von verunreinigten Gebäuden oder anderen Bauwerken, Demontage von großen Maschinen und Anlagen (d. h. Stilllegung) und Entfernung von Oberflächenversiegelung und Betonierung; |
d) |
Erdbewegungen oder Baggerarbeiten, einschließlich Aushub, Aufschüttung, Nivellierung, Bau oder Verstärkung von Begrenzungsmauern oder Zäunen, Hauptzugangs- und internen Straßen sowie alle anderen für die Sanierung erforderlichen Tätigkeiten; |
e) |
Durchführung sonstiger Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltverschmutzung, um die in der Umweltgenehmigung für das Sanierungsprojekt auferlegten Bedingungen zu erfüllen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit des Betriebs vor Ort und der Gesundheit der Beschäftigten (z. B. Brandschutz, Hochwasserschutz und Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle), Schutz der Beschäftigten, Zugangskontrollen zum Gelände, Management invasiver Arten vor oder während der Dekontaminierung oder Sanierung, Verstärkungsmaßnahmen, die vor oder während der Dekontaminierung durchgeführt werden. |
Diese Tätigkeit umfasst nicht:
a) |
die Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft, |
b) |
die Reinigung von Wasser für die Wasserversorgung, |
c) |
die Dekontaminierung oder Sanierung von kerntechnischen Anlagen und Standorten, |
d) |
die Behandlung und Beseitigung gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfälle, die mit der Verunreinigung des Standorts nicht zusammenhängen, |
e) |
die morphologische Sanierung, |
f) |
die Sanierung rechtlich nicht konformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden, die mit dem verunreinigten Standort nicht zusammenhängen (siehe Abschnitt 2.3 dieses Anhangs), |
g) |
die Notdienste (siehe Anhang II Abschnitt 14.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139), |
h) |
das Kehren und Bewässern von Straßen im Freien. |
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere 39, 33.20, 43.11, 43.12, 71.12, 71.20, 74.90 und 81.30, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
1. |
Sanierungsmaßnahmen werden weder von dem Betreiber, der die Verunreinigung verursacht hat, noch von einer Person, die im Namen dieses Betreibers handelt, durchgeführt, um den Anforderungen der Richtlinie 2004/35/EG oder — bei Tätigkeiten in Drittländern — den Vorschriften zur Umwelthaftung auf der Grundlage des Verursacherprinzips nach nationalem Recht zu entsprechen. |