Beschreibung der Tätigkeit

Verkauf von Gebrauchtwaren, die zuvor von einem Kunden (natürliche oder juristische Person) bestimmungsgemäß verwendet wurden, gegebenenfalls nach Reparatur, Wiederaufarbeitung oder Wiederaufbereitung.

Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Produkte, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.13 Herstellung von Textilien, C.14 Herstellung von Bekleidung, C.15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen, C.16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C.18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, C.22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C.23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien, C.23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, C.25.1 Stahl- und Leichtmetallbau, C.25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern, C.25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C.25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren, C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb, C.28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt, C.28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, ausgenommen Maschinen für die Tabakverarbeitung, C.28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C.28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung, C.28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk, C.29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, C.31 Herstellung von Möbeln und C.32 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere G46 und G47, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft
 

1.

Die Wirtschaftstätigkeit besteht im Verkauf eines gebrauchten Produkts, das von einem Kunden (natürliche oder juristische Person) bestimmungsgemäß verwendet wurde, möglicherweise nach dessen vorheriger Reinigung, Reparatur, Wiederaufarbeitung oder Wiederaufbereitung.

 

2.

Das verkaufte Produkt ist Gegenstand eines Kaufvertrags im Einklang mit den Bestimmungen über die Konformität des Produkts, die Haftung des Verkäufers[1] (einschließlich der Option einer kürzeren Haftungs- oder Verjährungsfrist für gebrauchte Produkte), die Beweislast, die Abhilfen bei mangelnder Konformität, die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen, die Reparatur oder den Ersatz der Waren und die gewerblichen Garantien.

 

3.

Wurde das Produkt vor dem Wiederverkauf repariert, wiederaufgearbeitet oder wiederaufbereitet, wird im Rahmen der Tätigkeit ein Abfallbewirtschaftungsplan umgesetzt, mit dem sichergestellt wird, dass die Materialien und Bestandteile des Produkts, die nicht in demselben Produkt wiederverwendet wurden, anderweitig wiederverwendet oder, wenn eine Wiederverwendung nicht möglich ist (z. B. aufgrund von Beschädigung, Verschlechterung oder gefährlichen Stoffen), recycelt oder — nur wenn Wiederverwendung und Recycling nicht rentabel sind — entsorgt werden. Für die Wiederaufbereitung ist der Abfallbewirtschaftungsplan der Öffentlichkeit zugänglich.

 

4.

Wenn die Wirtschaftstätigkeit die Lieferung verpackter Produkte an Kunden (natürliche oder juristische Person) umfasst, auch wenn die Tätigkeit als elektronischer Handel[2] betrieben wird, erfüllt die Verkaufs- und Umverpackung des Produkts eines der folgenden Kriterien:

 

a)

Die Verpackung besteht zu mindestens 65 % aus recyceltem Material. Besteht die Verpackung aus Papier oder Pappe, ist der verbleibende Primärrohstoff vom Forest Stewardship Council (FSC), vom Zertifizierungssystem für nachhaltige Waldbewirtschaftung (Programm for the Endorsement of Forest Certification Schemes, PEFC International) oder gleichwertigen anerkannten Programmen zertifiziert. Beschichtungen mit Kunststoff oder Metall werden nicht verwendet. Bei Kunststoffverpackungen werden nur Einzelwerkstoffe ohne Beschichtung und keine halogenhaltigen Polymere verwendet. Es wird eine Konformitätserklärung vorgelegt, in der die Materialzusammensetzung der Verpackung und der Anteil des recycelten Rohstoffs und des Primärrohstoffs angegeben sind;

 

b)

die Verpackung wurde so konzipiert, dass sie im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar ist[3]. Das Wiederverwendungssystem wird so ausgestaltet, dass die Mögli...

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