1. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

1.1. Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.22.22 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft
 

1.

Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

 

a)

Verwendung kreislauforientierter Rohstoffe: Bis 2028 bestehen bei nicht kontaktempfindlichen Verpackungen mindestens 35 % des Verpackungsprodukts (nach Gewicht) aus recyceltem Abfall nach Gebrauch und bei kontaktempfindlichen Verpackungen mindestens 10 %[1]. Ab 2028 bestehen bei nicht kontaktempfindlichen Verpackungen mindestens 65 % des Verpackungsprodukts (nach Gewicht) aus recyceltem Abfall nach Gebrauch und bei kontaktempfindlichen Verpackungen mindestens 50 %;

 

b)

wiederverwendungsgerechte Konzeption: Die Verpackung wurde so konzipiert, dass sie im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar ist[2] und erfüllt die Anforderungen für die Verwendung kreislauforientierter Rohstoffe gemäß Nummer 1 Buchstabe a, wobei ab 2028 Zielvorgaben von 35 % und 10 % und ab 2032 Zielvorgaben von 65 % und 50 % für recycelte Rohstoffe gelten. Das Wiederverwendungssystem wird so ausgestaltet, dass die Möglichkeit der Wiederverwendung in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem gewährleistet ist, das

i)

eine festgelegte Governance-Struktur aufweist und Aufzeichnungen über die Anzahl der Befüllungen und Wiederverwendungen sowie über Ausschuss, Sammelquoten, die Menge der wiederverwendbaren Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, und über Verkaufseinheiten oder äquivalente Einheiten führt;

ii)

Vorschriften über die Produktabdeckung und Verpackungsformate sowie über die Sammlung wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich Anreizen für die Verbraucher, umfasst;

iii)

einen offenen und gleichberechtigten Zugang und entsprechende Bedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet, die Teil des Systems werden möchten, einschließlich einer proportionalen Verteilung von Kosten und Nutzen für alle Systemteilnehmer[3];

 

c)

Verwendung von Bioabfall-Rohstoffen: Mindestens 65 % des Verpackungsprodukts (nach Gewicht) bestehen aus nachhaltigen Bioabfall-Rohstoffen[4]. Die für die Herstellung von Kunststoffverpackungen verwendeten landwirtschaftlichen Bioabfälle erfüllen die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Herstellung von Kunststoffverpackungen verwendeten forstwirtschaftlichen Bioabfälle erfüllen die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie.

 

2.

Die Verpackung ist in der Praxis und im großen Maßstab recycelbar. Die hergestellte Verpackung weist in der Praxis und im großen Maßstab Recyclingfähigkeit auf, indem sie alle nachstehend aufgeführten Kriterien erfüllt[5].

 

2.1

Die Verpackungseinheit[6] ist so konzipiert, dass sie recycelbar ist, sodass sie am Ende ihrer Lebensdauer sortiert und recycelt werden kann und das daraus gewonnene recycelte Material so beschaffen ist, dass es wieder in Verpackungsanwendungen verwendet werden kann. Farben, Zusatzstoffe oder Gestaltungselemente der Verpackung, die den Recyclingstrom verunreinigen, wenn Verpackungen zu Abfall werden, und die die Qualität der entstehenden Rezyklate erheblich verringern, werden nicht verwendet. Die Verpackungseinheit wird bestenfalls aus demselben Material (Monomaterial-Lösung) hergestellt, oder die in der Verpackung enthaltenen Materialien sind zumindest mit den bestehenden Recyclingströmen und Sortierungsverfahren kompatibel. Sind alle Verpackungskomponenten nicht mit den bestehenden Recyclingströmen und -verfahren kompatibel, so muss es möglich sein, dass die nicht recycelbaren Komponenten der Verpackung entweder manuell von den Verbrauchern oder im Rahmen der bestehenden Sortierungs- und Recyclingverfahren getrennt werden können.

 

2.2

Darüber hinaus wird die Verpackung als im großen Maßstab recycelbar bewertet, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllt:

 

a)

Sammlung, Sortierung und Recycling haben sich in der Praxis und im großen Maßstab bewährt: Das Kunststoffverpackungsmaterial der Verpackungseinheit erreicht die in der Richtlinie 94/62/EG festgelegte Zielvorgabe für die Mindestrecyclingquote[7] für Verpackungsabfälle aus Kunststoff, und zwar entweder in dem Hoheitsgebiet, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht wird, unabhängig von der Größe des Hoheitsgebiets, oder in Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens 100 Mio. Einwohner haben;

 

b)

Sammlung, Sortierung und Recycling sind nachweislich so ausgelegt, dass sie in der Praxis und im größeren Maßstab funktionieren: Sortierungs- und Recyclingverfahren sind mit dem Technologie-Reifegrad Stufe 9 gemäß ISO 16290:2013 verfügbar.[8]

 

3.

Bei der Herstellung des Verpackungsmaterials werden die folgenden Stoffe, die die nachstehend aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen, dem Roh...

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