1. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
1.1. Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.22.22 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
c) |
Verwendung von Bioabfall-Rohstoffen: Mindestens 65 % des Verpackungsprodukts (nach Gewicht) bestehen aus nachhaltigen Bioabfall-Rohstoffen[4]. Die für die Herstellung von Kunststoffverpackungen verwendeten landwirtschaftlichen Bioabfälle erfüllen die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Herstellung von Kunststoffverpackungen verwendeten forstwirtschaftlichen Bioabfälle erfüllen die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie. |
2. |
Die Verpackung ist in der Praxis und im großen Maßstab recycelbar. Die hergestellte Verpackung weist in der Praxis und im großen Maßstab Recyclingfähigkeit auf, indem sie alle nachstehend aufgeführten Kriterien erfüllt[5]. |
2.1 |
Die Verpackungseinheit[6] ist so konzipiert, dass sie recycelbar ist, sodass sie am Ende ihrer Lebensdauer sortiert und recycelt werden kann und das daraus gewonnene recycelte Material so beschaffen ist, dass es wieder in Verpackungsanwendungen verwendet werden kann. Farben, Zusatzstoffe oder Gestaltungselemente der Verpackung, die den Recyclingstrom verunreinigen, wenn Verpackungen zu Abfall werden, und die die Qualität der entstehenden Rezyklate erheblich verringern, werden nicht verwendet. Die Verpackungseinheit wird bestenfalls aus demselben Material (Monomaterial-Lösung) hergestellt, oder die in der Verpackung enthaltenen Materialien sind zumindest mit den bestehenden Recyclingströmen und Sortierungsverfahren kompatibel. Sind alle Verpackungskomponenten nicht mit den bestehenden Recyclingströmen und -verfahren kompatibel, so muss es möglich sein, dass die nicht recycelbaren Komponenten der Verpackung entweder manuell von den Verbrauchern oder im Rahmen der bestehenden Sortierungs- und Recyclingverfahren getrennt werden können. |
2.2 |
Darüber hinaus wird die Verpackung als im großen Maßstab recycelbar bewertet, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllt:
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3. |
Bei der Herstellung des Verpackungsmaterials werden die folgenden Stoffe, die die nachstehend aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen, dem Roh... |
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