Die Angabe in Bezug auf CO2-Gutschriften gemäß Absatz 56 Buchstabe b umfasst gegebenenfalls Folgendes:

 

a)

die Gesamtmenge der CO2-Gutschriften außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens in Tonnen CO2-Äquivalent, die nach anerkannten Qualitätsstandards überprüft und im Berichtszeitraum gelöscht wurden, und

 

b)

die Gesamtmenge der CO2-Gutschriften außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens in Tonnen CO2-Äquivalent deren Löschung geplant ist, und ob sie auf bestehenden vertraglichen Vereinbarungen basieren.

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