Die Angabe erwarteter finanzieller Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken gemäß Absatz 64 Buchstabe a umfasst Folgendes:[1]

 

a)

den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Vermögenswerte mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen physischen Risiko, bevor Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in Betracht gezogen werden, die Geldbeträge dieser Vermögenswerte sind nach akutem und chronischem physischem Risiko aufzuschlüsseln,[2]

 

b)

den Anteil der Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko, auf die sich die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel beziehen,

 

c)

den Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko befinden,[3] und

 

d)

den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Nettoeinnahmen aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen physischen Risiko.

[1] Diese Informationen stehen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).
[2] Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko.
[3] Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko.

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