Die Angabe erwarteter finanzieller Auswirkungen aufgrund von wesentlichen Übergangsrisiken gemäß Absatz 64 Buchstabe b umfasst Folgendes:
a) |
den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Vermögenswerte mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen Übergangsrisiko, bevor Klimaschutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden, |
b) |
den Anteil der Vermögenswerte mit einem wesentlichen Übergangsrisiko, auf die sich die Klimaschutzmaßnahmen beziehen, |
c) |
eine Aufschlüsselung des Buchwerts der Immobilien des Unternehmens nach Energieeffizienzklassen,[1] |
d) |
Verbindlichkeiten, die möglicherweise im Abschluss kurz-, mittel- und langfristig erfasst werden müssen, und |
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