Bei der Zusammenstellung der gemäß Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58 erforderlichen Informationen über den Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette geht das Unternehmen wie folgt vor:
b) |
es wendet vereinbarte Methoden zur Verbuchung des Abbaus von Treibhausgasen an, sobald diese verfügbar sind, insbesondere den EU-Rechtsrahmen für die Zertifizierung des CO2-Abbaus, |
c) |
gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung des Abbaus für seine Klimaschutzstrategie, |
d) |
es gibt den Abbau aus Betrieben an, die es besitzt, kontrolliert oder zu denen es beiträgt und die nicht in Form von CO2-Gutschriften an eine andere Partei verkauft wurden, |
g) |
im Fall einer Umkehrung verbucht es die jeweiligen Treibhausgasemissionen als Ausgleich für den Abbau im Berichtszeitraum, |
i) |
es berücksichtigt naturbasierte Lösungen. |
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