Kommentar
Die Finanzverwaltung hatte im Juni 2021 eine erfreuliche Vereinfachungsregelung zu kleineren Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken getroffen. Die ursprüngliche Verwaltungsanweisung wurde jetzt durch eine ausführlicheres BMF-Schreiben ersetzt.
Kleine Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerke
Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit ist die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich. Doch oftmals sind die zu versteuernden Beträge sehr gering - egal ob ein kleiner Verlust oder Gewinn. Der Aufwand für die korrekte Besteuerung ist jedoch groß. So müssen auch die Finanzämter diese zusätzlichen Daten überprüfen und oftmals kommt es zum Streit über die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Vereinfachungsregelung
Dies hat die Finanzverwaltung offenbar veranlasst eine Verzichtsmöglichkeit zu schaffen und damit den Bürokratieaufwand etwas zu verringern. Das BMF hatte in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder in einem BMF-Schreiben v. 2.6.2021 eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner PV-Anlagen und vergleichbarer BHKW getroffen. Die Anlagenbetreiber können einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt.
Breiter gefasstes BMF-Schreiben
Offenbar gab es durch das relativ kurz gefasste erste BMF-Schreiben vom 2.6.2021 in der Praxis zahlreiche Zweifelsfragen. Deshalb hat das BMF nun ein zweites Schreiben erstellt, dass umfangreicher und mit Beispielsfällen unterlegt ist. Das zweite Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben, dieses wird aufgehoben.
Unverändert gilt, dass ein Antrag möglich ist für
- Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp,
- Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW/kWp.
Was ist neu?
- Die Antragsmöglichkeit besteht nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Mitunternehmerschaften.
- Der Antrag ist durch den Vertreter/den Empfangsbevollmächtigen oder alle Mitunternehmer gemeinsam zu stellen.
- Alle Photovoltaikanlagen/BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb.
- Auch wenn mehrere Photovoltaikanlagen bestehen, kann ein Antrag gestellt werden, sofern die installierte Gesamtleistung aller Anlagen nicht mehr als 10 kW/kWp beträgt.
- Auch wenn mehrere Photovoltaikanlagen bestehen, kann ein Antrag gestellt werden, sofern die installierte Gesamtleistung aller Anlagen nicht mehr als 10 kW/kWp beträgt.
- Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlagen auf demselben Grundstück oder auf verschiedenen Grundstücken stehen.
- Es ist auch irrelevant, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt oder verbunden sind.
- Auch wenn die Werkleistungseinspeisung auf 70 % begrenzt ist (gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021), bleibt die installierte Leistung maßgebend.
- Und auch Anlagen, welche die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, sind einzubeziehen (z.B. Mieterstromanlage).
Zeitliche Voraussetzungen
Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003
Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.
Inbetriebnahme vor dem 1.1.2004
Bei Anlagen die vor 2004 in Betrieb genommen wurden und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten spricht man von sog. ausgeförderten Anlagen. Für diese kann frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergegangen werden. Vereinfachend ist beim Übergang zur Liebhaberei von stillen Reserven mit 0 EUR auszugehen. Ein Antrag wirkt erst für den VZ, der auf den VZ folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, und für alle Folgejahre.
Mehrere Anlagen
Umfasst ein Betrieb mehrere kleine Anlagen, kann ein Antrag auf Liebhaberei nur gestellt werden, wenn die Photovoltaikanlagen bzw. die BHKW nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen wurden. Wurde eine Anlage am 1.10.2003 und die andere Anlage am 1.6.2020 in Betrieb genommen, kann der Antrag erst ab VZ 2024 gestellt werden, da dann die EEG-Förderung für die ältere Anlage entfallen sein wird.
Nutzung des Stroms
Im bisherigen BMF-Schreiben wurde noch darauf abgestellt, wo sich die Anlage befindet. Im neuen BMF-Schreiben ist hingegen maßgebend, wo der erzeugte Strom verbraucht wird. Damit kann ein Antrag gestellt werden, wenn der erzeugte Strom neben dessen Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Eigenen Wohnzwecken wird die unentgeltliche Überlassung...