Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
9.1 Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 LkSG hat die Unternehmensleitung die Grundsatzerklärung abzugeben. Bedeutet "Unternehmensleitung" im Fall einer deutschen Konzerntochter-GmbH "Geschäftsführung"? Und wie und wem gegenüber ist die Grundsatzerklärung "abzugeben"?
Im Fall einer deutschen Konzerntochter-GmbH ist Unternehmensleitung die Geschäftsführung. Die Grundsatzerklärung ist abgegeben, wenn sie von der Unternehmensleitung öffentlich zugänglich gemacht worden ist, z. B. auf der Homepage des Unternehmens. Die Präventionsmaßnahmen in § 6 LkSG erfordern darüber hinaus ein Kommunizieren der Grundsatzerklärung gegenüber den Beschäftigten und gegebenenfalls dem Betriebsrat. Entsprechendes gilt für ein Kommunizieren gegenüber unmittelbaren Zulieferern im Rahmen der Verpflichtungen nach § 6 Abs. 4 LkSG. Ein rein passives Verfügbarmachen, wie z. B. eine Dokumentenhinterlegung in Systemen oder im Intranet, sind für eine "Kommunikation" im Sinne des Gesetzes nicht ausreichend. Gegenüber unmittelbaren Zulieferern genügt es in diesem Sinne jedoch, wenn beispielsweise in den allgemeinen Lieferbedingungen oder in einer Purchase-Order ein Link zur Website des Unternehmens enthalten ist, auf dem die Grundsatzerklärung veröffentlicht ist.
9.2 Muss die Grundsatzerklärung eine einheitliche, auch äußerlich zusammenhängende Form haben, oder genügt eine Aufteilung der inhaltlichen Elemente auf separate, Dokumente (z. B. Corporate Policy, Verhaltenskodex für Lieferanten, integrierter Bericht für Strategie, Risikobewertung und Umsetzung)?
Die Grundsatzerklärung muss alle gesetzlich geforderten Elemente vollständig und aus sich heraus verständlich in einem Dokument enthalten. Eine Bezugnahme auf weitere Dokumente ist aber zulässig, soweit hierdurch einzelne Elemente der Grundsatzerklärung konkretisiert werden.
9.3 Genügt die Bezugnahme auf einen konzernweiten Kodex?
Erfüllt der konzernweite Kodex die gesetzlichen Anforderungen an die Grundsatzerklärung auch hinsichtlich der Konzerntochter (vgl. § 6 Abs. 2 LkSG), ist die Bezugnahme auf einen konzernweiten Kodex ausreichend. Wichtig ist, dass die Erklärung auch die konkrete Risikolage der Tochter adressiert.
9.4 In welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen ist die Grundsatzerklärung abzugeben
Das Gesetz sieht keine verpflichtenden Vorgaben hinsichtlich der Sprache oder Sprachen der Grundsatzerklärung vor. LkSG-pflichtige Unternehmen haben im Einzelfall, je nach ihrer Geschäftstätigkeit und dem Adressatenkreis, zu entscheiden, in welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen sie die Grundsatzerklärung abgeben.