Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2. |
"Grundwasser": alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht; |
4. |
"Fluss": ein Binnengewässer, das größtenteils an der Erdoberfläche fließt, teilweise aber auch unterirdisch fließen kann; |
5. |
"See": ein stehendes Binnenoberflächengewässer; |
8. |
"künstlicher Wasserkörper": ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper; |
12. |
"Grundwasserkörper": ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter; |
13. |
"Einzugsgebiet": ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt; |
15. |
"Flussgebietseinheit": ein gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht; |
16. |
"zuständige Behörde": eine gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder 3 bestimmte Behörde oder mehrere solcher Behörden; |
18. |
"guter Zustand des Oberflächengewässers": der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest "guten" ökologischen und chemischen Zustand befindet; |
19. |
"Zustand des Grundwassers": die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Grundwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand; |
20. |
"guter Zustand des Grundwassers": der Zustand eines Grundwasserkörpers, der sich in einem zumindest "gutenmengenmäßigen und chemischen Zustand" befindet; |
21. |
"ökologischer Zustand": die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V; |
22. |
"guter ökologischer Zustand": der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang V; |
23. |
"gutes ökologisches Potential": der Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpers, der nach den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs V entsprechend eingestuft wurde; |
24. |
"guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers": der chemische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erforderlich ist, das heißt der chemische Zustand, den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem kein Schadstoff in einer höheren Konzentration als den Umweltqualitätsnormen vorkommt, die in Anhang IX und gemäß Artikel 16 Absatz 7 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind; |
25. |
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