Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1a. |
"Kunststoff" ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[1], dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen dienen kann; |
1b. |
"Kunststofftragetaschen" Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden; |
1d. |
"sehr leichte Kunststofftragetaschen" Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt; |
1e. |
"oxo-abbaubare Kunststofftragetaschen" Kunststofftragetaschen aus Kunststoffmaterial, denen Zusatzstoffe zur Katalysierung des Zerfalls des Kunststoffmaterials in Mikropartikel hinzugefügt wurden; |
2. |
"Verpackungsabfälle" Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die unter die Definition des Begriffs "Abfall" gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG fallen, mit Ausnahme von Produktionsrückständen; |
2a. |
"wiederverwendbare Verpackungen" Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden; |
2b. |
"Verbundverpackungen" Verpackungen, die aus zwei oder mehr Schichten aus unterschiedlichen Materialien bestehen, die nicht per Hand getrennt werden können und eine feste Einheit bilden, die aus einem Innenbehältnis und einer Außenumhüllung besteht und in dieser Beschaffenheit gefüllt, gelagert, befördert und geleert wird; |
2c. |
Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe "Abfall", "Abfallbewirtschaftung", "Sammlung", "getrennte Sammlung", "Vermeidung", "Wiederverwendung", "Behandlung", "Verwertung", "Recycling", "Beseitigung" und "Regime der erweiterten Herstellerverantwortung" gemäß Artikel 3 der Richtli... |
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